Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz
- VV POG NW -
AV des JM vom 24. November 1983 (4600 - III A. 10)
- JMBl. NW 1984 S. 2 -

(I)

Den nachstehenden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 1983 (MBl. NW 1983 S. 172 / SMBl. NW 20500) veröffentlichten Runderlass des Innenministers vom 27. Januar 1983 (IV A. 1 - 0006) gebe ich mit der Bitte um Beachtung bekannt.

Auf Grund des § 20 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339/SGV. NW 205) i.d.F. vom 22.10.1994 (GV. NRW. S. 852) ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

Zum 1. Abschnitt

Organisation der Polizei

Zu § 3


3 Kreispolizeibehörden

3.2 Zu Absatz 2

3.21
Schiffbare Wasserstraßen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind

1. der Rhein
von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen zu Rheinland-Pfalz bei km 639,27 (Honnef) und km 642,20 (Rolandseck) bis zur Grenze der Bundesrepublik Deutschland zu dem Königreich der Niederlande bei km 857,780 (Hüthum) und km 865,45 (Bimmen), sowie der Griethauser Altrhein und der Spoy-Kanal;

2. die Ruhr
von km 0,00 (Duisburg) bis km 41,4 (Anlegestelle "Zornige Ameise" bei Essen-Rellinghausen);

3. die Weser
von km 166,00 (Eisbergen) bis km 241,00 (Leese/Stolzenau);

4. die Ems
von km 0,00 (Greven) bis km 51,88 (Landesgrenze zu Niedersachsen);

5. der Rhein-Herne-Kanal
von km 0,00 (Duisburg) bis km 45,70 (Meckinghoven);

6. der Wesel-Datteln-Kanal
von km 0,00 (Wesel) bis km 60,25 (Datteln);

7. der Datteln-Hamm-Kanal
von km 0,00 (Datteln) bis km 47,16 (Schmehausen);

8. der Dortmund-Ems-Kanal
von km 0,00 (Dortmund) bis km 122,00 (Rheine);

9. der Mittellandkanal
von km 0,00 (Bergeshövede) bis km 106,00 (Dankersen);

10. der Osnabrücker Zweigkanal
von km 0,00 (Pente) bis km 14,50 (Osnabrück);
Zum Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei gehören auch die Inseln innerhalb der Wasserstraßen.

3.22
Die Hochwassergrenze folgt jeweils dem tatsächlichen Wasserstand, sie ist unabhängig von den Begrenzungen des gesetzlichen Überschwemmungsgebiets.

Die Uferstrecken der unter 1. bis 10. genannten Wasserstraßen gehören nur insoweit zum Polizeibezirk der Wasserschutzpolizei, als sie mit der Wasserfläche in unmittelbarer Verbindung stehen. Als Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten neben Buhnen, Leinpfaden und Umschlagseinrichtungen u. a. auch Schleusen, Wehre, Hebewerke sowie schwimmende Anlagen, wie Bootshäuser und Einrichtungen, die der Schiffbarkeit der Wasserstraße, dem Schiffsverkehr und dem Umschlag dienen.

3.23
Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten auf dem Mittellandkanal, dem Osnabrücker Zweigkanal und der Weser innerhalb des Landes Niedersachsen durch das Land Nordrhein-Westfalen, auf der Weser und dem Mittellandkanal innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durch das Land Niedersachsen richtet sich nach dem Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser. Bekanntmachung vom 31. März 1953 (GS. NW S. 926/SGV. NW 95).

3.3 Zu Absatz 3 und 4

Die Einrichtung der Polizeipräsidenten im einzelnen und die Bestimmung der Landräte zu Kreispolizeibehörden ergeben sich aus der Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1982 (GV. NW S. 692/SGV. NW 205).

Zum 3. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit

Zu § 9


9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes in Nordrhein-Westfalen

9.1  Zu Absatz 1

Die in Nummer 5 genannten Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern sind in der Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen unter Gliederungsnummer 205 (SGV. NW 205) bekanntgemacht.

Zum 4. Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit

Zu § 10


10 Allgemeine sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden

Zuständig für die Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen im Sinne des § 163 StPO sind die Poilzeibehörden, jedoch nicht die Polizeieinrichtungen (vgl. ergänzend Nummer 4.22). Entsprechendes gilt für die Verfolgung mit Geldbuße bedrohter Handlungen nach § 53 OWiG.

Zu § 11


11 Besondere sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

Die Kreispolizeibehörden sind für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig, soweit sich nicht aus § 12 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Einschränkungen ergeben.

Wegen der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird auf § 48 Abs. 4 OBG verwiesen.

Zu § 12


12 Besondere sachliche Zuständigkeit der Regierungspräsidenten

Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeit zur Überwachung des Straßenverkehrs bearbeiten die Regierungspräsidenten abschließend die mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle.

Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen gibt der Regierungspräsident die Sache unverzüglich an die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde ab.

Vorschläge für den Verkehrsunterricht (§ 48 StVO) sind unmittelbar der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Straßenverkehrsamt) zuzuleiten. In Gewahrsam genommene Personen und sichergestellte Kraftfahrzeuge sind der zuständigen Kreispolizeibehörde zu übergeben. Das Mängelkartenverfahren wird selbständig durchgeführt.

Wird in der Ausbauphase einer Bundesautobahn ein Teilabschnitt für den Verkehr freigegeben, der noch nicht an das bestehende Autobahnnetz angeschlossen ist, so kann der Regierungspräsident den Abschnitt bis zur Herstellung dieses Anschlusses der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde zur Verkehrsüberwachung zuweisen. Erstreckt sich der Teilabschnitt über die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so kann der Regierungspräsident die Verkehrsüberwachung einer Kreispolizeibehörde allein übertragen.

Zu § 13


13 Sachliche Zuständigkeit des Landeskriminalamts

13.1 Zu Absatz 1

13.11
Das Landeskriminalamt führt die Bezeichnung "Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen"

13.12
Das Landeskriminalamt ist zuständige Landesbehörde im Bereich der Polizei im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 BKAG.

13.2 Zu Absatz 2

13.21
Das Landeskriminalamt hat im Rahmen von Strafverfahren und von Sicherungsverfahren im Sinne der §§ 413 ff. StPO Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten.

13.22
Als Nachrichtensammel- und -auswertungsstelle kann das Landeskriminalamt insbesondere folgende fachliche Weisungen erteilen:

1.
Weisungen für einen einheitlichen und wirksamen Nachrichtenaustausch über Straftäter und Straftaten zwischen den Kreispolizeibehörden und mit dem Landeskriminalamt sowie dem Bundeskriminalamt einschließlich der Gestaltung von einheitlichen Vordrucken,

2.
Weisungen für die elektronische Datenerfassung, Datenverarbeitung und den elektronischen Informationsaustausch einschließlich der Gestaltung von einheitlichen Vordrucken.

13.4 Zu Absatz 4

13.41
Im Einvernehmen mit dem Justizminister sollen Ersuchen an das Landeskriminalamt um Übernahme der Strafverfolgung nach Buchstabe c nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Ersuchen sollen nur bei Straftaten von besonderer Bedeutung gestellt werden, die in den Bezirken mehrerer zuständiger Polizeibehörden bzw. Kriminalhauptstellen (vgl. Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 10. Januar 1983 - GV. NW S. 11/SGV. NW 205 -) begangen worden sind und bei denen die Aufgabenwahrnehmung nur einheitlich erfolgen kann. Als Strafsachen von besonderer Bedeutung kommen insbesondere in Betracht:

a) unerlaubte Verbreitung von Betäubungsmitteln,

b) Sprengstoffdelikte,

c) Herstellung und Verbreitung von Falschgeld,

d) ungesetzlicher Waffenhandel,

e) besonders umfangreiche oder in der Aufklärung besonders schwierige Wirtschaftsstraftaten,

f) Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit,

g) terroristische Gewalttaten.

13.42
Hat das Landeskriminalamt gegen die übernahme der Ermittlungen Bedenken, so entscheidet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Justizminister.

13.43
Das Landeskriminalamt verfolgt eine Straftat ferner im Falle des § 7 BKAG, es sei denn, der Innenminister erklärt eine andere Polizeibehörde für zuständig.

13.44
Weist der Innenminister dem Landeskriminalamt Polizeivollzugsbeamte zur Unterstützung zu, so sind diese dem Landeskriminalamt unterstellt. Sie nehmen Aufgaben des Landeskriminalamts wahr.

Es werden aufgehoben
1.     RdErl. v. 24, 9. 1953 (SMBl. NW 20500)
2.     RdErl. v. 10. 10. 1953 (SMBl; NW 20500)
3.     RdErl. v. 7. 9. 1954 (SMBl. NW 20510)
4.     RdErl. v. 21. 2. 1964 (SMBl. NW 20500)
5.     RdErl. v. 4. 12. 1969 (SMBl. NW 20500)
6.     RdErl. v. 9. 12. 1971 (SMBl. NW 20510)
7.     RdErl. v. 21. 5. 1973 (SMBl. NW 2053l)

Die AV vom 20. Juli 1973 (4600 - III A. 10) - JMBl. NW S. 182 - hebe ich auf.