Geschäftliche Behandlung der Anträge
nach den §§ 10,11 des Gesetzes über die Entschädigung
für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
AV vom 6. März 1972 (1454 - I B. 232) - JMBl. NW S. 79
in der Fassung vom 19. August 2004



Für die geschäftliche Behandlung der Anträge nach den §§ 10,11 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) gelten die Bestimmungen der Aktenordnung nebst den Preußischen Zusatzbestimmungen (PrZB), soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist:

1.1
Die bei den Staatsanwaltschaften eingehenden Anträge auf Entschädigung nach den §§ 10,11 StrEG sind in den zugrundeliegenden Strafakten zu bearbeiten, wenn diese von der Staatsanwaltschaft geführt werden, die im ersten Rechtszug zuletzt ermittelt hat. Die Anträge sind in diesen Fällen in der Spalte 4 des Registers für Strafsachen und Bußgeldsachen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Js (Muster 32 AktO) durch den Hinweis "StrEG" zu erfassen.

1.2
Werden die zugrundeliegenden Strafakten nicht von der Staatsanwaltschaft geführt, die im ersten Rechtszug zuletzt ermittelt hat, so sind die Anträge nach den §§ 10,11 StrEG in das Allgemeine Register (Muster 3 AktO) einzutragen und dort in Spalte 8 durch den Hinweis "StrEG" zu kennzeichnen.

2.1
Bei den Generalstaatsanwaltschaften als Prüfungsstellen für die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird jahrgangsweise das Register für Entschädigungssachen - StrEs - nach dem Muster der Anlage geführt.

2.2
Das Aktenzeichen wird nach den Bestimmungen des § 4 AktO unter Verwendung des Registerzeichens StrEs gebildet
(z. B. 1 StrEs 5/72).

2.3
Zu dem Register StrEs ist ein alphabetisches Namenverzeichnis nach dem Namen der Anspruchsberechtigten zu führen.

2.4
(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV vom 19. August 2004 - JMBl. NRW S. 206 - mit Wirkung vom 1. September 2004