Behandlung beschlagnahmter Sprengstoffe
RV d. JM vom 23. Dezember 1960 (4200 - III A. 23)

Sprengstoffe dürfen in der Regel nur in behördlich genehmigten Räumen und nur in der vorgeschriebenen Verpackung aufbewahrt werden. Es ist daher zweckmäßig, sich wegen der Aufbewahrung und wegen des Transports sichergestellter oder beschlagnahmter Sprengstoffe mit dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt in Verbindung zu setzen.

Gewisse Sprengstoffe zersetzen sich im Laufe der Zeit chemisch und werden unverwendbar. Im Falle der Sicherstellung oder der Beschlagnahme von Sprengstoffen werden daher vielfach die Voraussetzungen für eine Notveräußerung nach § 111  l Abs. 1 StPO gegeben sein, insbesondere, wenn die bisherige Lagerdauer nicht bekannt ist. Da Sprengstoffe nach dem Gesetz vom freien Verkehr ausgeschlossen sind, wird die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen den freihändigen Verkauf an eine ankaufsberechtigte Stelle beantragen (§ 111  l Abs. 5 Satz 3 StPO, § 825 ZPO). Bei der Prüfung der Frage der Notwendigkeit eines Verkaufs ist das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt anzuhören, das auch um die Benennung eines geeigneten Abnehmers zu bitten ist.