Richtlinien für die vereinfachte geschäftliche
Behandlung von UJs-Sachen
RV d. JM vom 4. Juli 2001 (1454 - I D. 322)


I.


Bei der geschäftlichen Behandlung von UJs-Sachen ist grundsätzlich entsprechend den nachstehenden Richtlinien zu verfahren. Dabei kann, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig erscheint, auch in Abweichung von diesen Richtlinien etwaigen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Richtzahl (50) in Nr. 3.

1.
UJs-Sachen werden unmittelbar nach ihrem Eingang zunächst der/dem für die vereinfachte Behandlung von UJs-Sachen zuständigen Staatsanwältin/Staatsanwalt/
Amtsanwältin/Amtsanwalt (UJs-Dezernentin/UJs-Dezernent) vorgelegt.

2.
Die UJs-Dezernentin/der UJs-Dezernent sondert die Verfahren, in denen eine Sonderzuständigkeit (z. B. politische Strafsachen, Brand- und Kapitalsachen, Betäubungsmittelstrafsachen) begründet ist, die ein Verbrechen zum Gegenstand haben oder die nicht sofort eingestellt werden können, aus und veranlasst die Vorlage dieser Vorgänge an die jeweils zuständige Abteilung der Geschäftsstelle. Wegen der weiteren Behandlung dieser Eingänge wird auf die Ausführungen unter Nr. 8 verwiesen.

3.
Alle anderen UJs-Sachen leitet die UJs-Dezernentin/der UJs-Dezernent der für die vereinfachte Bearbeitung der UJs-Sachen zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle zu. Diese erfasst jeden einzelnen Eingang. Sodann werden die Eingänge zu je 50 Stück in Aktenhüllen eingelegt und mit einer vorbereiteten Sammeleinstellungsverfügung der UJs-Dezernentin/dem UJs-Dezernenten wieder vorgelegt.

4.
Durch Unterzeichnung der Sammeleinstellungsverfügung stellt die UJs-Dezernentin /der UJs-Dezernent alle in der jeweiligen Aktenhülle zusammengefassten Verfahren ein und trifft die weiter erforderlichen Anordnungen. Sie/Er vermerkt auch, in welchen Fällen eine Einstellungsnachricht nicht erforderlich ist.

5.
Die Geschäftsstelle fertigt sodann von der Sammeleinstellungsverfügung für den späteren Bedarf in den einzelnen Verfahren zehn beglaubigte Ablichtungen (Mehrfertigungen) und heftet die Urschrift der Sammeleinstellungsverfügung der jeweiligen Aktenhülle vor. Die beglaubigten Ablichtungen bleiben bis auf weiteres lose in der jeweiligen Aktenhülle.

6.
Die Geschäftsstelle erfasst die Einstellung der UJs-Verfahren und veranlasst den Ausdruck und die Versendung der erforderlichen Einstellungsnachrichten sowie die Mitteilungen an die Polizei. Anschließend verfügt sie die Weglegung der Akten.

7.
Wird die Entnahme eines Vorgangs aus der Aktenhülle notwendig (z. B. Nachtrag, Aktenanforderung), wird dem zu entnehmenden Vorgang eine der beglaubigten Ablichtungen (Mehrfertigungen) der Sammeleinstellungsverfügung beigefügt. Die Entnahme des Vorgangs wird entweder auf der Innenseite der Aktenhülle oder durch Fertigung eines Versand- oder Entnahmebelegs vermerkt. Die weitere Bearbeitung der entnommenen Sache erfolgt dann in der üblichen Art.

8.
In UJs-Sachen, die nach den vorstehenden Richtlinien nicht vereinfacht behandelt werden können, vgl. Nr. 2, werden nach der ersten in der Sache getroffenen Verfügung der Dezernentin/des Dezernenten die Nachrichten an den Anzeigenerstatter nebst Durchschriften und die Mitteilungen an die Polizei veranlasst.

II.


Die RV vom 27. November 1987 (1454 - I B. 322) wird aufgehoben.