Justizverwaltungsvorschriften
Übertragung mehrerer Richterämter
RV d. JM vom 15. Juli 1964 (2010 - I B. 71)
in der Fassung vom 24. Juli 1986
Ist einem Richter ein weiteres Richteramt übertragen worden (§ 27 Abs. 2 DRiG i.V. mit § 22 Abs. 2 GVG, § 59 Abs. 2 GVG), so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer, in welchem Umfang der Richter bei den einzelnen Gerichten verwendet wird. Die Zuweisung kann im Laufe des Geschäftsjahres ohne Zustimmung des Richters nur bis zu der in § 37 Abs. 3 DRiG bestimmten Dauer geändert werden.
Über die Verwendung des Richters bei dem Landgericht bzw. dem Amtsgericht ist im Anschluss an die Zuweisung im Wege der Geschäftsverteilung zu befinden.