Bekanntgabe von Geschäftszahlen
und statistischen Angaben
AV d. JM vom 25. Juli 2001 (1440 - II C. 49)
- JMBl. NRW S. 209 -

I.


Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden werden von den verschiedensten Seiten um die Mitteilung von Geschäftszahlen oder sonstigen statistischen Angaben gebeten. Die Anfragen beziehen sich nicht nur auf Daten, die sich aus bereits vorhandenen statistischen Unterlagen ergeben, sondern auch auf Angaben, die besondere Ermittlungen erfordern. Die Auskünfte werden teilweise zu Erhebungen erbeten, die nur einheitlich für das ganze Land vorgenommen werden können und bei denen Zahlen von nur örtlicher Bedeutung in ihrer Verallgemeinerung zu irrtümlichen oder missverständlichen Vorstellungen führen.

Für die Behandlung solcher Anfragen ordne ich Folgendes an:

1.
Werden Angaben erbeten, die bereits veröffentlicht sind, ist grundsätzlich auf die Veröffentlichung zu verweisen. Soweit es angebracht erscheint, kann den anfragenden Personen oder Stellen ein Abdruck, eine Ablichtung oder eine auszugsweise Abschrift der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.

2.
Daten über den Geschäftsanfall sowie aus den sonst vorgeschriebenen statistischen Erhebungen und Geschäftsübersichten können den Medien und öffentlichen Stellen mitgeteilt werden.

3.
Über alle übrigen Anträge auf Mitteilung von Geschäftszahlen oder sonstigen statistischen Angaben ist von den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten oder den Präsidentinnen bzw. den Präsidenten der Justizvollzugsämter - jeweils für ihren Geschäftsbereich - zu entscheiden. Diese leiten die Anträge jedoch mit einer kurzen Stellungnahme an mich weiter,

a)
wenn es zweifelhaft ist, ob Daten von nur örtlicher Bedeutung bekannt gegeben werden können,

b)
wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass Anträge von Presse, Hörfunk oder Fernsehen auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 26 Abs. 1 des Landespressegesetzes vom 24. Mai 1966 (GV NW S.340/SGV NW. 2250) abgelehnt werden müssen.

II.


Die AV vom 7. März 1974 (1440 - II C. 49) - JMBl. NW S. 85 - sowie die Runderlasse des Arbeits- und Sozialministers vom 24. August 1967 (II/1 - S 3440.A und II/1 Arb 7130. 1 A) - MBl. NW 1967 S. 1414 - werden aufgehoben.