Justizverwaltungsvorschriften
Dienstbezeichnung
der im gehobenen und mittleren Justizdienst
sowie im gehobenen und mittleren Strafvollzugsdienst auftragsweise beschäftigten Beamten
AV d. JM vom 25. November 1996 (2052 - I B. 37)
- JMBl. NW S. 283 -
Vorschrift ist aufgehoben.
I.
Die Dienstbezeichnung der auftragsweise verwendeten Beamten lautet:
a) im gehobenen Justizdienst
für Hilfskräfte (einschl. Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärter)
"beauftragter Justizinspektor",
abgekürzt "Justizinspektor (b)";
b)
im mittleren Justizdienst
für Hilfskräfte (einschl. Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärter)
"beauftragter Justizsekretär",
abgekürzt "Justizsekretär (b)";
c)
im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
für Hilfskräfte (einschl. Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärter)
"beauftragter Regierungsinspektor",
abgekürzt "Regierungsinspektor (b)";
d) im mittleren Verwaltungsdienst
für Hilfskräfte (einschl. Beamte, die im Wege des Laufbahnwechsels übernommen werden, und Aufstiegsbeamte mit oder ohne Laufbahnprüfung sowie Anwärter)
"beauftragter Regierungssekretär",
abgekürzt "Regierungssekretär (b)";
e) im Aufsichtsdienst
für Hilfskräfte (einschl. Aufstiegsbeamte mit oder ohne
Laufbahnprüfung sowie Anwärter)
"beauftragter Justizvollzugsobersekretär",
abgekürzt "Justizvollzugsobersekretär (b)";
f) im Werkdienst
für Hilfskräfte (einschl. Anwärter)
"beauftragter Oberwerkmeister",
abgekürzt "Oberwerkmeister (b)".
II.
Beamtinnen führen die jeweilige Dienstbezeichnung in der weiblichen Form.
III.
Die Allgemeinen Verfügungen vom 9. Dezember 1969 (2052 - I B. 37) - JMBl. NRW 1970 S. 14 - und vom 15. September 1970 (2052 - I B. 37.1) - JMBl. NRW S. 241 - werden aufgehoben.