Justizverwaltungsvorschriften
Zulassung von Prozessagenten bei den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 6. Mai 2003 (6303 - I A. 136)
(früher: RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 29. 4. 1993 - I B 2 - 1078)
Eine Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln ist ausdrücklich unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn nachträglich bekannt wird, dass sie bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen haben. Die Erlaubnis ist auch zu widerrufen, wenn der Prozessagentin/dem Prozessagenten durch die zuständige Stelle die Ausübung des Berufes untersagt worden ist.
Eine Entscheidung, durch die ein Erlaubnisantrag abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Durch § 1 der Verordnung über die Zulassung von Prozessagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1956 (GV. NRW. S. 573/SGV. NRW. 33) ist die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten, der Präsidentin/dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen worden. Bei der Ausübung der Befugnis, die nach § 157 ZPO zu den Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung gehört, ist folgendes zu beachten:
1.
Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln ist jeweils für ein bestimmtes Sozialgericht oder für das Landessozialgericht auszusprechen. Sie kann für mehrere Ge-
richte erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf einzelne Arten von Rechtsangelegenheiten beschränkt werden.
Das mündliche Verhandeln kann nur gestattet werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller persönlich und fachlich geeignet erscheint (§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. Verb. mit § 73 Abs. 6 Satz l SGG).
Ferner ist erforderlich, dass die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
2.
Bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung hat die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichtes den Ausbildungsgang und die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit im Bereiche der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung, zu berücksichtigen. Zum Nachweis der für die Tätigkeit als Prozessagent in der Sozialgerichtsbarkeit erforderlichen Sachkunde hat sich die Antragstellerin/der Antragsteller auf Verlangen einer fachlichen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung wird nach näherer Bestimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichtes vor einer aus Richterinnen und/oder Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gebildeten Kommission abgelegt.
3.
Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln kann nur auf Antrag erteilt werden. Der Antrag ist bei der Präsidentin/dem Präsidenten des für den Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständigen Sozialgerichtes einzureichen. Der Antrag wird mit einer Stellungnahme zur antragstellenden Person an die Präsidentin/den Präsidenten des Landessozialgerichtes weitergeleitet. Falls die Erlaubnis auch für ein anderes Sozialgericht beantragt wird, ist die Stellungnahme der Präsidentin/des Präsidenten dieses Gerichtes vor der Weiterleitung einzuholen.
Dem Antrag sind beizufügen ein handschriftlich abgefasster Lebenslauf, Nachweisungen über die bisherige Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit sowie die auf Grund des Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes erteilte Erlaubnis.
4.
Die Entscheidung ist der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Präsidentin/dem Präsidenten des Sozialgerichtes, auf deren/dessen Bereich der Antrag sich bezieht, mitzuteilen.
Der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 29.04.1993 - I B 2 - 1078 (SMBl. NRW. 333) wird aufgehoben.