Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
RV d. JM vom 19. Dezember 2003 (2332 - Z. 1)
in der Fassung vom 25. Mai 2022


I.


1. Bestellung

1.1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt - vorbehaltlich eines landeseinheitlichen Bedarfsberechnungsschlüssels - im Rahmen der dieserhalb zugewiesenen Stellen für jedes Landgericht und jedes der Dienstaufsicht einer Präsidentin oder eines Präsidenten unterstehende Amtsgericht nach dem Umfang der Geschäfte (Nrn. 2. und 3.) die erforderliche Zahl der Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren und bestellt Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, (Fn 4) zu Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren.

1.2
Soweit Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren ersetzt werden müssen oder zusätzliche Kräfte zur Erledigung der Bezirksrevisoraufgaben benötigt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor Beamtinnen oder Beamte zur entsprechenden Einarbeitung und Erprobung zuweisen. Die Erprobungszeit beträgt regelmäßig sechs Monate. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Erprobungszeit im Ausnahmefall verkürzen oder verlängern. (Fn 2) Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren einzuführen. Bei der Abberufung einer Bezirksrevisorin oder eines Bezirksrevisors ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.


1.3

Sind an einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren tätig, so ist eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor als Koordinatorin oder Koordinator der als Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren eingesetzten Kräfte des Gerichts zu bestellen. Die Bestellung als Koordinatorin oder Koordinator erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Als Koordinatorin oder Koordinator soll regelmäßig nur bestellt werden, wer als Bezirksrevisorin oder als Bezirksrevisor bereits erfolgreich erprobt ist. (Fn 4)

 

1.4 (Fn 4)
Auf die nach Abschnitt IV Nr. 9 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften (GStO) gegebenenfalls  zu bestellenden Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, (Fn 4) sind die Vorschriften für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit den Einschränkungen der vorbezeichneten Bestimmung der GStO anzuwenden.

2. Geschäftsbereich

2.1
Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem Landgericht umfasst das Landgericht, die der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts unterstellten Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Der Geschäftsbereich der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem Amtsgericht ist auf das Amtsgericht beschränkt.

2.2
Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt oder Beamtinnen oder Beamte nach Nr. 1.2 zugewiesen und ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator nicht bestellt, (Fn 4) so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Verteilung der Geschäfte.

3. Aufgaben

3.1
Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und mitwirkend die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind zuständig:

3.1.1
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenprüfungsbeamtin oder des Kostenprüfungsbeamten nach Abschnitt 5 (Fn 1) der Kostenverfügung (Kostenprüfung),

3.1.2
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 7.5 EKM-B und Nr. 12 und 13 (Fn 1) der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern,

3.1.3 (Fn 2)
für die Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§§  72 ff GVO) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied einer Zentralen Prüfgruppe,

3.1.4 (Fn 2)
für die ihnen übertragene Mitwirkung bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notarinnen und Notare gemäß § 93 BNotO,

3.1.5
für die Vertretung der Landeskasse nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministers (Vertretungsordnung JM NW).

3.2
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) können die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sowie die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ferner mit der Sachbearbeitung von Justizverwaltungsgeschäften beauftragen, soweit die vorbestimmten Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Sachbearbeitung mit diesen Zuständigkeiten in einem allgemeinen Zusammenhang steht.

 

3.3

Die Aufgaben einer Koordinatorin und eines Koordinators umfassen insbesondere:

3.3.1

die eigenverantwortliche Regelung der Geschäftsverteilung,

3.3.2

die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen,

3.3.3

die Organisation der Arbeitsabläufe in der Abteilung. (Fn 4)

4. Geschäftsführung

4.1
Sind an einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren tätig, so haben sie sich in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu verständigen.

4.2
Die Bezirksrevisorin führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Die Bezirksrevisorin bei dem Land-(Amts-) gericht", der Bezirksrevisor führt seinen Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Der Bezirksrevisor bei dem Land-(Amts-) gericht". Zugewiesene Beamtinnen oder Beamte (Nrn. 1.2 und 1.3) zeichnen „Im Auftrag".

5. Verwaltungsgerichte (Fn 3)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestellenden Bezirksrevisorinnen oder die zu bestellenden Bezirksrevisoren und die ihnen gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß mit Ausnahme von Nr. 1.3. (Fn 4)

6. Finanzgerichte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei den Finanzgerichten für ihren Geschäftsbereich zu bestellende Bezirksrevisorin oder den zu bestellenden Bezirksrevisor sinngemäß mit der Maßgabe, dass abweichend von Nr. 3.2 der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor und den ihr oder ihm gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten auch die Sachbearbeitung solcher Justizverwaltungsgeschäfte übertragen werden kann, die nicht in einem allgemeinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bezirksrevisorin oder Bezirksrevisor stehen.

7. Arbeitsgerichte

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei den Landesarbeitsgerichten für ihren Geschäftsbereich zu bestellenden Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und die ihnen gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß mit Ausnahme von Nr. 1.3. (Fn 4)
Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben ferner die außerordentliche Geschäftsprüfung bei den Gerichtszahlstellen vorzunehmen. Den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren können weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen Dienstes übertragen werden.

8. Sozialgerichte(Fn 3)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zu bestellenden Bezirksrevisorinnen oder die zu bestellenden Bezirksrevisoren und die ihnen gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß.

Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind auch zuständig für Verfahren über Einwendungen nach § 7 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NRW.2010 VwVG NW). Den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren können weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen Dienstes übertragen werden.

9. Oberlandesgerichte

Für die nach § 35 Nr. 2 KostVfg (Fn 1) bei den Oberlandesgerichten für ihren Geschäftsbereich zu bestellenden Kostenprüfungsbeamtinnen und Kostenprüfungsbeamten gilt Nr. 6. entsprechend. Die Vorschriften in Abschnitt A I Nr. 2 a und e der Vertretungsordnung JM NW (Vertretungsordnung JM NW) bleiben unberührt.

 

(Fn 5)

10. Jahresbericht der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren im Geschäftsbereich der Oberlandesgerichte

 

10.1

Ergänzend zu § 45 Absatz 1 KostVfg hat der Jahresbericht der Bezirksrevisorin bzw. des Bezirksrevisors außer dem Gesamtergebnis der Kostenprüfungen im abgelaufenen Haushaltsjahr auch die weiteren Tätigkeiten zu umfassen. Er soll sich auf das Wesentliche und Grundsätzliche beschränken.

 

10.2

Die Berichte erfolgen hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Struktur auf der Grundlage der Anlage zu dieser Geschäftsordnung.

 

II.


Diese RV tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 7. Dezember 1994 (2332 – I B. 1), zuletzt geändert durch RV d. JM vom 17. Juni 2003 (2332 – I B. 1), aufgehoben.

Die bei In-Kraft-Treten dieser RV bestellten Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, Kostenprüfungsbeamtinnen und Kostenprüfungsbeamten (Nr. 9) sowie zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gelten als im Sinne der Nr. 1 bestellt oder zugewiesen.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 18. September 2014. Diese RV tritt sofort in Kraft.

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 18. August 2016. Die RV tritt sofort in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 27. Dezember 2018. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 19. Dezember 2003. Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 25. Mai 2022 (2332 - Z. 1). Diese RV tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.