Justizverwaltungsvorschriften
Einrichtung von Zentralen Mitteilungsstellen
RV des JM vom 16. April 2004 (4240 - I. 3)
Zur Durchführung von Mitteilungen an das Bundeszentralregister, die Polizei und das Verkehrszentralregister bitte ich die nachfolgenden Regelungen zu beachten:
1.
Die erforderlichen Mitteilungen nach Buchstabe A. erfolgen
a)
an das Bundeszentralregister in den Fällen des § 20 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie der Ausführungsvorschrift hierzu,
b)
an das Kraftfahrtbundesamt in den Fällen des § 28 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetzt (StVG) und den Allg. VV`en des Bundesministeriums für Verkehr hierzu,
c)
an die Polizeibehörde in den Fällen der Nr. 11 Abs. 2 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) und § 482 der Strafprozessordnung (StPO).
2.
Mitteilungspflichtige Stellen sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaften.
1.
Mitteilungen in den unter Abschnitt B. aufgeführten Fällen erfordern Normierungskenntnisse und große Sorgfalt. Zur Vermeidung von Rückweisungen sind die Mitteilungen durch besonders geschulte Kräfte zu fertigen. In der Regel ist hierzu die Einrichtung von Zentralen Mitteilungsstellen zweckmäßig.
Soweit diese eingerichtet sind, leiten die mitteilungspflichtigen Stellen diesen die Akten zur Fertigung von Mitteilungen zu.
2.
Zentrale Mitteilungsstellen sind
a)
die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für Mitteilungen in Jugendstrafsachen und Vormundschaftssachen
b)
die Staatsanwaltschaften
in allen anderen Strafsachen und Ordnungswidrigkeitssachen ihres Bezirks.
3.
Ich ermächtige die Präsidentinnen / die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen / die Generalstaatsanwälte, auch dezentrale Regelungen für die in Abschnitt B Nr. 1 genannten Mitteilungen zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen des Abschnitts C Nr. 1 erfüllt sind.
1.
Sofern eine Mitteilung (Erstmitteilung oder nachträgliche Mitteilung) zu erstatten ist,
übersenden die mitteilungspflichtigen Stellen die Akten unverzüglich
a)
nach Eintritt der Rechtskraft und ggf. nach Einleitung der Strafvollstreckung,
b)
nach Erlass einer Entscheidung, soweit diese der Rechtskraft nicht fähig ist, oder
c)
nach Eintritt einer anderen mitteilungspflichtigenTatsache
an die nach Abschnitt C Nr. 2 zuständige Zentrale Mitteilungsstelle.
Ist in Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit, etwa bei der Verhängung von Fahrverboten, die unverzügliche Vorlage der Akten nach Rechtskraft nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Übersendung einer mit Rechtskraftvermerk versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
2.
Die mitteilungspflichtige Stelle gibt an, ob es sich um eine Mitteilung
- an das Bundeszentralregister nach § 30 BZRG,
- an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 28 Abs. 4 StVG oder
- an die zuständige Polizeibehörde nach Nr. 11 Abs. 2 Mitteilungen in Strafsachen (MiStra), § 482 StPO
handelt.
3.
Die bei Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt erforderliche Angabe, Berichtigung oder Ergänzung der Tatbestandsnummern (TBNR) aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten sind
* bei Abänderung des ursprünglich erlassenen Bußgeldbescheids durch Urteil,
* in Strafbefehlsverfahren bei antragsabweichender Entscheidung oder
* bei von dem Vorwurf in der Anklageschrift abweichenden Entscheidungen
mittels entsprechendem Vermerk der / des die Entscheidung absetzenden Richterin / Richters anzugeben.
4.
In den Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung wegen einer gewerbebezogenen Straftat im Sinne des § 32 Abs. 4 BZRG (Fn 1) oder wegen einer gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ergangen ist, vermerkt die Richterin / der Richter dies auf der letzten Seite der Entscheidungsgründe unter ihrer / seiner Unterschrift.
5.
Bei nachträglich gebildeten Gesamtstrafen sind den Akten in den Fällen, in denen mehrere Gesamtstrafen gebildet worden sind oder neben einer Gesamtstrafe auf eine Einzelstrafe erkannt worden ist, beglaubigte Abschriften (Abdrucke, Ablichtungen) der mitzuteilenden Entscheidung und der einbezogenen Entscheidungen - diese mit einem Vermerk über das Datum ihrer Rechtskraft versehen - beizufügen.
6.
Die Zentrale Mitteilungsstelle erfasst Mitteilungsersuchen auswärtiger Amtsgerichte in einem besonderen AR-Register. Hierbei ist die Art der Mitteilung (bei Erstmitteilungen „E“, bei nachträglichen Mitteilungen „N“) zu vermerken. Im Vordruck BZR 1 ist das Aktenzeichen des AR-Registers anzugeben.
7.
Bei Mitteilungen des Amtsgerichts am Sitz des Landgerichts in eigenen Verfahren und bei Mitteilungen der Staatsanwaltschaft ist im Vordruck BZR 1 die Geschäftsnummer des jeweiligen Verfahrens anzugeben.
1.
Bei Mitteilungen an das BZR/KBA ist der Vordruck BZR 1/Vordruck E zu verwenden. Beim Einsatz einer IT-Anwendung sind die hierfür vorgesehenen Funktionen zu nutzen.
2.
Von jeder Mitteilung an das BZR (Erstmitteilung, nachträgliche Mitteilung und Berichtigungsmitteilung) ist ein Aktenbeleg unter Verwendung des Vordrucks BZR 13 - Mitteilung an das Bundeszentralregister - oder ein entsprechender Ausdruck der elektronisch erstellten Mitteilung zu fertigen. Bei Mitteilungen an das KBA ist entsprechend zu verfahren.
3.
Für die Mitteilungen nach Nr. 11 Abs. 2 MiStra ist der Vordruck BZR 12 - Mitteilung an die (Kriminal-) Polizeibehörde nach Nr. 11 Abs. 2 MiStra (§ 482 StPO) zu verwenden.
4.
Der Mitteilungsvordruck BZR 1 ist von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH zu beziehen.
Die Zentralen Mitteilungsstellen nach Abschnitt C Nr. 2 sind nur in den Fällen für sonstige Mitteilungen zuständig, in denen eine Mitteilung an das BZR zu erstatten ist. In den übrigen Fällen sind die Mitteilungen von der jeweils mitteilungspflichtigen Stelle zu bewirken.
Sonstige Mitteilungspflichten, etwa nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) bleiben hiervon unberührt (vgl. § 7 der 1. BZRVwV).
1.
Privatpersonen müssen Anträge auf Erteilung eines Führungszeugnisses bei der Meldebehörde unter Verwendung des Vordrucks BZR 2 stellen. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 BZRG).
2.
Eine Behörde soll ein Führungszeugnis nach § 31 BZRG nur dann beantragen, wenn sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos geblieben ist. Für den Antrag ist der Vordruck BZR 3 zu verwenden.
3.
Für Ersuchen um unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister und um Auskunft aus dem Erziehungsregister ist der Vordruck BZR 4 zu verwenden.
Die Rundverfügung vom 11. September 2002 (4240 - I D. 3) wird aufgehoben.