Justizverwaltungsvorschriften
Abfindung von Reisen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
RV d. JM vom 24. August 1971 (2141 - I B. 106)
Nachstehenden Runderlass des Finanzministers vom 16. August 1971 (B 2905 - 2.2.1 - IV A 4) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:
"Die Frage, ob und ggf. wann während der Ausbildung durchgeführte Reisen Dienstreisen sein können, wurde mit Bund und Ländern erörtert. Dabei kam man zu dem Ergebnis, dass eine Dienstreise vorliege, wenn der sich in Ausbildung befindende Beamte selbständig tätig wird und durch seine Tätigkeit eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt. Demnach liegt keine Dienstreise vor, wenn er lediglich einen anderen Beamten auf dessen Dienstreise begleitet, um nach dessen Weisung und Anleitung bei der Erledigung des Dienstgeschäftes dieses anderen Beamten mitzuwirken. Nicht entscheidend ist es, ob die Reise im Rahmen oder außerhalb des Ausbildungsplanes erfolgt.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung im Landesbereich bitte ich, künftig entsprechend zu verfahren.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister."
Meine RV vom 30. Oktober 1968 (2141 - I B. 106) bleibt unberührt.