Justizverwaltungsvorschriften
Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen
RV d. JM vom 25. Mai 1973 (2100 - I C. 217)
Nachstehenden im MBl. NW. S. 988 veröffentlichten RdErl. des Fin.Min. vom 21. Mai 1973 (SMBl. NW. 20320/20321) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:
"Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8.5.1973 (BGBl. I S. 365) ist die Zahlung von Dienstbezügen während der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen mit Wirkung vom
1. Juni 1973 neu geregelt worden. Von diesem Zeitpunkt an ist daher wie folgt zu verfahren.
1.
Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt.
2.
Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Dienstbezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die Dienstbezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Stellenzulagen, die nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gewährt werden, sind während der Dauer der Wehrübung weiterzuzahlen. Im übrigen wird auf § 9 Abs. 2 Satz 3, für Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen auf § 11 Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes hingewiesen.
Für Beamte, die bis zum Ablauf des 31.5.1973 Anspruch auf Dienstbezüge nach § 9 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der bis dahin geltenden Fassung haben, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 8.5.1973).
Die vorstehenden Regelungen gelten für Richter und Empfänger von Unterhaltszuschüssen entsprechend.
Mein RdErl. v.7.5.1968 (MBl. NW. S. 998 / SMBl. NW. 20320) wird aufgehoben.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister."
Meine RV vom 5. Juli 1968 (2100 - I A. 217) wird aufgehoben.