Rechtsprechung zum Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie zu besoldungsrechtlichen Nebengebieten
RV d. JM vom 27. Februar 1979 (2100 - I C. 423)

Nachstehenden im Einvernehmen mit dem Innenminister ergangenen Runderlass des Finanzministers vom 13.2.1979
( B  3100-0.2 - IV A 4) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung mit der Bitte bekannt, entsprechend dem letzten Absatz zu verfahren:

"Ich habe in der letzten Zeit festgestellt, dass auf dem Gebiet des Umzugskosten- und Beihilfenrechts Entscheidungen des OVG Münster und der Landesarbeitsgerichte ergangen sind, die mir entweder nicht oder erst so spät zur Kenntnis gegeben wurden, dass die Einlegung der Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen war. Da diesen Entscheidungen in aller Regel grundsätzliche Bedeutung zukommt, halte ich es für notwendig, wenn mir vor Rechtskraft der Urteile Gelegenheit zur Prüfung gegeben wird.

Da eine Revisionsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und zu begründen ist (§ 132 VwGO), führt die Vorlage der Urteile auf dem üblichen Dienstwege dazu, dass häufig eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten und eine rechtzeitige Einlegung und Begründung der Beschwerden nicht mehr möglich sind.

Ich wäre daher dankbar, wenn Sie die Ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen anweisen würden, dass zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für das Land NW alle Urteile der Berufungsinstanz zum Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie zum Recht der Besoldungsnebengebiete (Beihilfen, Reisekosten, Umzugskosten usw.) in Verfahren, in denen das Land nicht obsiegt hat, innerhalb einer Woche nach Zustellung Ihnen und gleichzeitig mir mittels Schnellbrief zu übersenden sind.

Die Abstimmung darüber, ob im Einzelfall ein Rechtsmittel eingelegt und wie dieses begründet werden soll, kann dann kurzfristig telefonisch zwischen dem zuständigen Fachressort und mir erfolgen."