Einstufungsbestimmungen für Staatsanwälte;
hier: Gruppenleiter bei Staatsanwaltschaften
RV d. JM vom 5. November 1993 (2104 - I B. 40.1)

Besoldungsrechtlich herausgehobene Stellen für Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft dürfen nur solchen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten übertragen werden, die folgende Funktionen ständig in nicht unerheblichem Umfang wahrnehmen:

1. Vertretung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters

2. Leitung einer Zweigstelle oder einer Nebenstelle (Fn 1), soweit diese Funktion nicht von einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter wahrgenommen wird

3. Leitung von Ermittlungsgruppen, in denen mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte und/oder Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte sowie weitere Angehörige der Staatsanwaltschaft (z. B. Wirtschaftsreferenten, Buchhalter) und/oder Angehörige sonstiger Strafverfolgungsbehörden tätig sind

4. Die Bearbeitung der folgenden Sachgebiete

- Organisierte Kriminalität
- Kapital-, Brandstiftungs- und Sprengstoffsachen
- Politische Strafsachen, Verfahren wegen Verherrlichung von Gewalt oder Aufstachelung zum Rassenhaß sowie Pressestrafsachen
- Rauschgiftstrafsachen
- Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen, Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Konkursstrafsachen
- Umweltschutzsachen oder ähnlich herausgehobene Tätigkeiten

5. In Justizverwaltungssachen insbesondere folgende Aufgaben:

- Presseangelegenheiten
- Angelegenheiten der Rationalisierung und der Technisierung
- Leitung der Ausbildung oder Fortbildung der
     - Richterinnen und Richter auf Probe,
     - Referendarinnen und Referendare sowie der Rechtsstudentinnen und -studenten,
     - Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie der Angestellten
- Bearbeitung von Berichten und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Rechtsprechung und Gesetzgebung


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV vom 9. Juli 1998 (2104 - I B. 40.1)