Justizverwaltungsvorschriften
Einstufungsbestimmungen für Oberamtsanwälte
Funktionen im Sinne der Fußnote 12 zur Besoldungsgruppe A 13
der Bundesbesoldungsordnung
RV d. JM vom 18. Dezember 2006 (2104 - Z. 53)
I.
Als herausgehobene Funktionen im Sinne der Fußnote 12 zur BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung bestimme ich:
1
Zugewiesene Sachen nach Nr. 23 Abs. 1 OrgStA in Verfahren, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen,
2
Aufgaben aufgrund der Nr. 23 Abs. 2 OrgStA,
3
Tätigkeiten in einem Sonderdezernat (Nr. 17 OrgStA) mit Verfahren, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen,
4
Mitwirkung in Arbeitsgruppen, die einen dienstlichen Bezug zu amtsanwaltlichen Aufgaben haben,
5
Mitarbeit in Justizverwaltungssachen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Amtsanwälte stehen, insbesondere Vorbereitung der Regelungen über Vertretungen in Urlaubs- und Krankheitsfällen sowie die Mitarbeit bei der Erstellung der Geschäftsverteilung,
6
Mitarbeit im Rahmen der Ausbildung von Amtsanwaltsanwärtern und Zeichnung nach Nr. 14 Abs. 5 OrgStA.
II.
Diese RV tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 11. Mai 1993 (2104 – I B. 53) aufgehoben.