Justizverwaltungsvorschriften
Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
RV d. JM vom 14. Januar 2008 (5450 - I. 35)
Auf den Runderlass des Finanzministeriums vom 5. März 1999 (SMBl. NRW. 20024) weise ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung hin.
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ordne ich an:
1.
Sofern nachstehend keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, gelten die KfzR unmittelbar.
2.
Für den Bereich der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Aus- und Fortbildungseinrichtungen werden gem. § 3 Abs. 1 KfzR die Befugnisse zur Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Leiterinnen bzw. Leiter der Mittelbehörden können die Befugnisse zur Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen auf ihre nachgeordneten Behörden übertragen.
3.
Für den Bereich des Justizvollzuges (einschließlich der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen) gilt Folgendes:
3.1 zu § 3 Abs. 1 KfzR:
Die Befugnisse zur Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen, die nicht in der Beschaffungsliste aufgeführt sind (§ 4 Abs. 6 KfzR), werden der Leiterin oder dem Leiter der JVA Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug übertragen; hierbei ist bei der Beschaffung von Gefangenentransportfahrzeugen die Leiterin oder der Leiter der JVA Hamm, Zentralstelle für Angelegenheiten des Gefangenentransports zu beteiligen.
Im Übrigen werden Dienstkraftfahrzeuge nach Maßgabe des gesonderten Erlasses des Finanzministeriums (Beschaffungsliste und Bestellverfahren) durch die kraftfahrzeughaltende Dienststelle beschafft.
3.2 zu § 3 Abs. 3 KfzR:
Vorschläge für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen sind von der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle - unter Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes bei den Oberfinanzdirektionen - zu begründen und über die Leiterin oder den Leiter der JVA Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, dem Justizministerium vorzulegen.
3.3 zu § 8 Abs. 3 KfzR:
Die Leiterin oder der Leiter der JVA Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der Dienstkraftfahrzeuge und führt das "Verzeichnis über Dienstkraftfahrzeuge im Justizvollzug". Das Verzeichnis ist dem Justizministerium nach näherer Weisung vorzulegen.
3.4 zu § 13 Abs. 1 KfzR:
Die bei einer kraftfahrzeughaltenden Dienststelle entbehrlich werdenden noch einsatzfähigen Dienstkraftfahrzeuge sind der Leiterin oder dem Leiter der JVA Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, anzuzeigen. Bei einer anderweitigen Verwendung im Justizvollzug führt sie oder er das Benehmen mit dem Justizministerium herbei. Besteht für ein solches Kraftfahrzeug im Justizvollzug keine weitere Verwendungsmöglichkeit, ist es dem Justizministerium anzuzeigen.
3.5 zu § 13 Abs. 2 KfzR:
Dienstkraftfahrzeuge, deren Betrieb unwirtschaftlich geworden ist oder bei denen Totalschaden vorliegt, sind von der kraftfahrzeughaltenden Dienstelle - unter Beifügung der Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes - über die Leiterin oder den Leiter der JVA Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen, im Justizvollzug dem Justizministerium zur Aussonderung zu melden.
3.6 zu § 19 Abs. 1 KfzR:
Sofern der kraftfahrtechnische Dienst der Instandsetzung zugestimmt hat, erteilt die kraftfahrzeughaltende Dienststelle, soweit ihr Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, schriftliche Reparaturaufträge im Einzelfall von bis zu 6.000,-- Euro.
3.7 zu § 20 Abs. 2 KfzR:
Die Anmietung eines geeigneten Unterstellraumes erfolgt durch die kraftfahrzeughaltende Behörde.
3.8 zu § 30 KfzR:
Jeder Kraftfahrzeugunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug ist von der kraftfahrzeughaltenden Dienststelle der Leiterin oder dem Leiter der JVA Köln, Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug, zu melden.
Dieser obliegt in Schadens- und Regressangelegenheiten die weitere Bearbeitung; im Übrigen ist für die Bearbeitung von Kraftfahrzeugunfällen die kraftfahrzeughaltende Dienststelle zuständig.
Diese RV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 20. November 2003 (5450 - I. 35) aufgehoben.