Justizverwaltungsvorschriften
Ernennung, Entlassung und Ehrung
von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern
sowie sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern
bei den Kammern für Wertpapierbereinigung
AV. d. JM vom 5. Februar 2008 (3233 - Z. 6)
- JMBl. NRW S. 49 -
Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden ernannt bei Einrichtung neuer Kammern für Handelssachen, bei der Erhöhung der Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie bei vorzeitigem Ausscheiden und nach Ablauf der Amtszeit einer Handelsrichterin oder eines Handelsrichters.
Die Vorbereitung der Ernennung obliegt der Präsidentin / dem Präsidenten des Landgerichts.
Die Ernennung einer Handelsrichterin / eines Handelsrichters ist der Präsidentin / dem Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Präsidentin / dem Präsidenten des Landgerichts vorzuschlagen.
In dem Bericht ist der Anlass anzugeben, aus dem die Ernennung erforderlich wird.
Dem Bericht sind beizufügen:
1.
der gutachtliche Vorschlag der Industrie- und Handelskammer (§ 108 GVG),
2.
die Bescheinigung, dass die / der Vorgeschlagene die in § 109 GVG bezeichneten Voraussetzungen für das Amt einer Handelsrichterin / eines Handelsrichters erfüllt,
3.
Erklärungen der / des Vorgeschlagenen,
a)
dass sie / er zur Annahme des Amtes bereit ist,
b)
dass sie / er Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
c)
ob sie / er infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr / sein Vermögen beschränkt ist,
d)
ob und wie sie / er mit einer / einem in demselben Landgerichtsbezirk tätigen Richterin / Richter, Staatsanwältin / Staatsanwalt, Rechtsanwältin / Rechtsanwalt oder Notarin / Notar im Lande Nordrhein-Westfalen verwandt oder verschwägert ist. Neben der Angabe bestehender Verwandtschaften oder Schwägerschaften ist zu erklären, dass darüber hinaus zu keiner weiteren Person in den genannten Berufen eine Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht. Gegebenenfalls ist ferner anzugeben, ob die Ehefrau / der Ehemann in einem dieser Berufe in demselben Landgerichtsbezirk tätig ist,
e)
die Erklärung, ob sie / er vorbestraft ist und ob gegen sie / ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist,
4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde bestimmtes Führungszeugnis (§ 30 Absatz 5 BZRG).
Vor Abgabe der Erklärung zu Nr. 3 e) ist die / der Vorgeschlagene darüber zu belehren, dass die Erklärung gegenüber der Präsidentin / dem Präsidenten des Oberlandesgerichts für Zwecke der Rechtspflege abzugeben ist und sie / er deshalb auch Verurteilungen angeben muss, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen sind (§ 53 Absatz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nr.1 BZRG).
Das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmte Führungszeugnis nach Nr. 4 ist von der Präsidentin / dem Präsidenten des Landgerichts einzuholen (§ 31 Satz 1 BZRG).
Bei wiederholter Ernennung ist in dem Bericht dazu Stellung zu nehmen, ob die / der Vorgeschlagene sich als Handelsrichterin / Handelsrichter bewährt hat. Der Bericht ist so rechtzeitig vorzulegen, dass die Urkunde über die Wiederernennung vor Ablauf der Amtszeit ausgehändigt werden kann.
Die Ernennungs- oder Wiederernennungsurkunde erstellt die Präsidentin / der Präsident des Oberlandesgerichts.
Die Amtseinführung und Verabschiedung von Handelsrichterinnen und Handelsrichtern soll in würdiger Form erfolgen. Den Handelsrichterinnen und Handelsrichtern ist bei ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Amt mittels einer Urkunde Dank und Anerkennung für die von ihnen geleisteten wertvollen Dienste auszusprechen.
Soweit das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19.8.1949 nichts anderes bestimmt, sind die vorstehenden Bestimmungen auf die sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzer bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sinngemäß anzuwenden.
Die AV vom 31.10.1978 (3233 - I C.6) - JMBl. NW S. 270 - sowie die die RV vom 4.11.1959 (3233 - I A. 5) werden aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese AV tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.