Justizverwaltungsvorschriften
Rückzahlung oder Weiterleitung von Beträgen,
die als Gebühren oder Strafen gebucht sind
RV d. JM vom 7. September 2009 (5201 - Z. 27)
1
Beträge, die einer Justizbehörde nicht zustehen, sind grundsätzlich an den in der Zahlungsanzeige bezeichneten Einzahler zurückzuzahlen.
1.1
Ist jedoch erkennbar, dass der eingezahlte Betrag einer Kasse des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zusteht, oder es sich um eine Einzahlung auf eine Geldbuße handelt, die ein Gericht des Landes zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt hat, ist der Betrag an die Stelle weiterzuleiten, für die die Einzahlung bestimmt ist.
1.2
Im Einzelfall können Beträge mit Zustimmung des Einzahlers und auf dessen ausdrücklichen Antrag auch an andere Zahlungsempfänger weitergeleitet werden (z. B. bei Zahlung der Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, einer Schadenswiedergutmachung oder einer Auflage an einen Geschädigten).
2
Die Rückzahlung oder Weiterleitung von Beträgen, die offensichtlich nicht einer Justizbehörde zustehen, ist bei der für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zuständigen Gerichtskasse mit dem Vordruck nach Muster Kost 18 a, der mit der Zahlungsanzeige zu verbinden ist, zu veranlassen. Eine andere Form der Weiterleitung, etwa mittels einer förmlichen Anordnung, ist nicht zulässig.
Die Rücksendung der Zahlungsanzeige an die Gerichtskasse ist auf der vorderen Innenseite des Aktenumschlags zu vermerken. Der Vermerk muss den Einzahler, den Betrag der Einzahlung, die Buchungsnummer und den Grund der Rückgabe enthalten.
3
Ist der Betrag bei einer anderen als der mit der Rückzahlung oder Weiterleitung beauftragten Gerichtskasse (oder bei einer Zahlstelle in einem anderen Bezirk) eingezahlt oder gebucht worden, hat die beauftragte Gerichtskasse der anderen Mitteilung über die Rückzahlung oder Weiterleitung des Betrages zu machen. Hierbei sind der Betrag, der Einzahlungstag, die Buchungsnummer, das Aktenzeichen (Kontierung) und ggf. die Zahlstelle anzugeben.
4
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die RV vom 16. März 1981 (5201 - I B. 27) wird aufgehoben.