Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit
RV d. JM vom 14. Juni 2017 (4511 - IV. 28)
in der Fassung vom 23. September 2022
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 23. September 2022
Bezug : Abschnitt III Ziff. 2 wird neu gefasst
2. Mitnahme von Gegenständen
Die zuständige Abteilungs- oder Anstaltsleitung entscheidet auch über die Mitnahme von Gegenständen sowie die Höhe des für den Ausführungszweck erforderlichen Bargeldbetrages. Die Mitnahme von Laptops, Mobiltelefonen, anderen elektronischen Geräten sowie von Bank- oder Kreditkarten ist untersagt.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 29. April 2022
Bezug : Neufassung des Textes in Abschnitt IV Ziff. 1
1. Anzahl
Die Anzahl der Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für Strafgefangene steht im Ermessen der Leiterin bzw. des Leiters der Justizvollzugsanstalt und richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. (Fn 2)
Die Anzahl der Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte bemisst sich nach den in § 53 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW niedergelegten Grundsätzen (mindestens viermal jährlich).
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 04.03.2021
Bezug : Neufassung von Satz 2 in Abschnitt IV Ziff.1
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist mindestens eine Ausführung innerhalb eines Jahreszeitraumes zu gewähren; bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Strafgefangenen sind nach Erreichung der Mindestverbüßungszeit zumindest zwei Ausführungen innerhalb eines Jahreszeitraumes zu gewähren.
Fassung vor Änderung durch RV des JM vom 04.03.2021
Bezug : in Abschnitt I wird Ziff. 1.3 angefügt
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 04.03.2021
Bezug : Neufassung von Satz 1 in Abschnitt I Ziff. 1.2
Bei Gefangenen, die sich seit mindestens fünf (Fn 1) Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, ist die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung mindestens einmal jährlich zu prüfen und dort zu dokumentieren.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 04.03.2021
Bezug : Aufhebung von Satz 5 in Abschnitt I Ziff. 1.1
Die Ausführungen sind daher so frühzeitig zu gewähren, dass die Gefangenen derart lebenstüchtig bleiben, dass sie sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfinden. (Fn 1)
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Juli 2020
Bezug : I Nr. 1.2 Satz 1
1.2
Bei Gefangenen, die sich seit mindestens sieben Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, ist die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung mindestens einmal jährlich zu prüfen und dort zu dokumentieren.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Juli 2020
Bezug : in I Nr. 1.1 wird der bisherige Text ersetzt
1.1
§ 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW setzt voraus, dass selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen. Ob Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen, ist - soweit erforderlich unter Beteiligung des Psychologischen Dienstes - im Einzelfall festzustellen. Dabei sind namentlich folgende Kriterien von Bedeutung:
<ul>
<ul>
<ul>
<ul>
<ul>Dauer der Haft
Erkennbare drohende schädliche Folgen der Haft
Art und Anzahl der sozialen Kontakte, Kontaktpflege außerhalb des Vollzuges
Kontakt zu Mitgefangenen
Art der Unterbringung (offene oder geschlossene Abteilung, Wohngruppe)
Teilnahme am Vollzugsalltag (Arbeit, Bildungsmaßnahmen, Behandlungs-maßnahmen, Freizeitveranstaltungen)
</ul>
</ul>
</ul>
</ul>
Drohen nach diesen Kriterien Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit, sind Gefangenen - unabhängig von der Dauer des Freiheitsentzuges - Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren.