Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Gefangenentransportvorschrift
AV d. JM vom 6. März 2002 (4460 - IV B. 19)
- JMBl. NRW S. 78 -
in der Fassung vom 5. Oktober 2007
Fassung vor der Änderung durch AV dl. JM vom 02.12.2011
Bezug: Nr. 9 Abs. 1 Buchstabe d)
Die Landesjustizverwaltungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern haben eine Neufassung der bundeseinheitlichen Gefangenentransportvorschrift (GTV) vereinbart.
Ich setze die Vorschrift mit Wirkung vom 1. April 2002 für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Damit wird die Gefangenentransportvorschrift in der derzeit gültigen Fassung gegenstandlos. Die Gefangentransportvorschrift wird als Sonderdruck von der JVA Wolfenbüttel aufgelegt. Die erforderliche Anzahl von Druckstücken beschaffen die Justizvollzugseinrichtungen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. (Fn 1)
Die Allgemeinen Verfügungen des JM vom 8. Februar 1963 (4460 - IV B. 19/JMBl. NRW S. 51), 3. Oktober 1966 (JMBl. NRW S. 230), 22. August 1968 (JMBl. NRW S. 208) und 23. April 1971 (JMBl. NRW S. 110) hebe ich auf.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 05.10.2007
Bezug : Absatz 2 Satz 4
Die erforderliche Anzahl von Druckstücken wird den Präsidenten der Justizvollzugsämter zur Verteilung an die Justizvollzugseinrichtungen übersandt werden.