Historie :

Richtlinie zu § 7 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 der Bundesnotarordnung

AV d. JM vom 9. März 2018 (3834 - Z. 19)
– JMBl. NRW S. 61 –
in der Fassung vom 30. September 2022
- JMBl. NRW S. 491 -


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. September 2022

Bezug : Neufassung von § 3 Absatz 2

 

(2)       Die Auswahl der aufzufordernden Notarassessorinnen und Notarassessoren erfolgt im Wege der Bestenauslese nach Maßgabe von § 6 Absatz 3 und § 6b Absatz 4 Satz 1 der Bundesnotarordnung unter denjenigen Notarassessorinnen und Notarassessoren, die im Zeitpunkt des voraussichtlichen Amtsantritts (§ 6b Absatz 4 Satz 2 der Bundesnotarordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 4 AVNot ihren Regelanwärterdienst im Sinne des § 7 Absatz 1 der Bundesnotarordnung geleistet haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestenauslese ist der Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 6b Absatz 2 der Bundesnotarordnung. Notarassessorinnen und Notarassessoren, die zum Zeitpunkt der Aufforderung bei einer Standesorganisation oder deren Einrichtungen, einem Gericht oder einer Behörde tätig sind, sind im Rahmen des Aufforderungsverfahrens nicht zu berücksichtigen.