Historie :

Behandlung von Schadensersatzansprüchen, bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Entschädigungs-, Rückgriffs- und Ersatzansprüchen (Schadens-RV)
RV d. JM vom 14. Januar 2019 (3431 - Z. 1)
in der Fassung vom 16. Dezember 2022

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 16. Dezember 2022

Bezug : Anlage zu § 36 wird ausgetauscht

 

<p align="center"><u>Teil 5
Regressstatistik</u>

<p align="center"><u></u> 

<p align="center">§ 36

 

Über Zahlungen zur Befriedigung von Schadensersatzansprüchen (auch Billigkeitsentschädigungen), über alle sonstigen Schädigungen des Justizfiskus und über die Ersatzpflicht der schadenverursachenden Person sind mir bis zum 31.03. eines jeden Jahres jeweils für das abgelaufene Haushaltsjahr getrennte Übersichten nach dem dieser RV als Anlage beigefügten Muster vorzulegen.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : Neufassung von § 32

 

<p align="center">§ 32
Verschiedene Behörden

 

Ist die Dienststelle, die danach zur Vertretung des Landes im Prozess berufen ist, nicht zugleich für die sachliche Bearbeitung des Anspruchs zuständig, hat sie sich mit der sachlich beteiligten Dienststelle über die Führung des Rechtsstreits laufend zu verständigen (z.B. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in einer zum Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts gehörenden Angelegenheit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts). Insbesondere ist die Entschließung der für die sachliche Bearbeitung zuständigen Dienststelle herbeizuführen, wenn es sich um die Frage einer Streitverkündung, eines Vergleichs, eines Anerkenntnisses oder einer Rechtsmitteleinlegung handelt. Dieser Dienststelle obliegt auch die Berichterstattung, die im Laufe des Rechtsstreits – z.B. wegen eines ihre selbständige Verfügungsbefugnis übersteigenden Vergleichs oder Anerkenntnisses – erforderlich wird.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : § 31 Sätze 1 bis 4 werden Absatz 1, Neufassung von Satz 1, neuer Absatz 2

 

<p align="center">§ 31 <p align="center">Sachlich zuständige Behörde

 

Während der Dauer der Rechtshängigkeit ist die sachliche Zuständigkeit aufgrund entsprechender Anwendung von § 14 und § 19 zu bestimmten. Die sachliche Zuständigkeit nachgeordneter Behörden aufgrund von § 16 oder § 21 ist ausgeschlossen. Soweit bislang eine nachgeordnete Behörde sachlich zuständig war, wird diese infolge der Rechtshängigkeit unzuständig (vgl. § 13 Abs. 3). Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die (sachliche) Zuständigkeit aufgrund von § 8 ZustVO JM bei der nachgeordneten Behörde liegt.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : Neufassung der Überschrift von § 31

<p align="center">  <p align="center">§ 31 <p align="center">Sachlich zuständige Behörde

 

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : § 9 Absatz 1 Nr. 4

 

4.     im Erlasswege dazu aufgefordert wird,

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : § 1 Absatz 1 Nr. 2

 

2.     bereicherungsrechtlichen Ansprüchen,

 

 



Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2021

Bezug : Inhaltsübersicht, Teil 4, Änderung der §§ 31 und 32

 

§ 31    Sachlich zuständige Behörde

§ 32    Verschiedene Behörden