Historie :

Behandlung von kleinen Kostenbeträgen
AV d. JM vom 17. Juli 2000 (5661 - I B. 9)
in der Fassung vom 8. Juni 2004


Fassung vor der Änderung durch AV vom 08.06.2004

Bezug : 4.

Kleine Kostenbeträge sind nur dann zu erheben, wenn dies zusammen mit später anfallenden Kosten möglich ist oder wenn mehrere kleine Kostenbeträge von derselben Person zu erheben sind. Hierbei sind die kleinen Beträge aus mehreren Angelegenheiten in einer Kostenrechnung zusammenzufassen. Der Kostenbeamte weist auf die Zusammenfassung durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten hin. Kleine Kostenbeträge, die bereits der Verjährung unterliegen (z.B. § 10 Abs. 1 GKG, § 17 Abs. 1 KostO), sind nicht mehr zu erheben. Gemeinden (Gemeindeverbände) werden von der Zusammenfassung kleiner Kostenbeträge generell ausgenommen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 08.06.2004

Bezug : 2.

Kleine Kostenbeträge sollen in den Fällen der Vorschusspflicht (z.B. § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO) stets Anlass zu der Prüfung geben, ob die Tätigkeit der Justizbehörde im Interesse einer rationellen Arbeitsweise nicht auch ohne Vorauszahlung vorgenommen werden kann. Die Entscheidung, ob ein kleiner Kostenbetrag vorschussweise mit besonderer Kostennachricht einzufordern ist, trifft der Justizbedienstete, der für die Sachentscheidung zuständig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KostVfg.).


Fassung vor der Änderung durch AV vom 25.10.2001

Bezug : 8.

Für kleine Kostenbeträge im unmittelbaren Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher mit ihren Auftraggebern gilt Nr. 7 der Gerichtsvollzieherkostengrundsätze.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 25.10.2001

Bezug : 7.

Die Gerichtskasse kann, wenn die Mahnung erfolglos bleibt, bei Beträgen von weniger als 50,00 DM von der zwangsweisen Einziehung absehen und alsbald ohne Prüfung, ob ein weiterer Schuldner vorhanden ist, das Kostensoll löschen. Die Löschungsverfügung bedarf keiner weiteren Begründung. Sie kann für mehrere Forderungen gemeinsam erlassen werden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 25.10.2001

Bezug : 1.

Kleine Kostenbeträge im Sinne dieser Regelung sind Kostenbeträge (Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung) von weniger als 10,00 DM bei den Kapiteln 04 010 und 04 410 und von weniger als 15,00 DM bei den Kapiteln 04 210, 04 220, 04 230, 04 240 und 04 250. Ist der Kostenschuldner ein Sondervermögen des Landes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle der vorgenannten Kleinbeträge der Betrag von 50,00 DM.