Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Richtlinien für das Einweisungsverfahren
RV d. JM vom 28. September 2015 (4512 - IV.3)
in der Fassung vom 17. Januar 2023
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 13 Satz 2 wird gestrichen
Zugleich tritt die Rundverfügung des JM vom 22.11.1996 in der Fassung vom 03. Mai 2013 (4512 - IV A. 3) außer Kraft.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 12 Satz 3
Über die dem Einweisungsverfahren zugeführten Gefangenen, über die Dauer des Einweisungsverfahrens und über die Einweisungen ist eine jährliche Nachweisung zu führen.
Fassung vor Änderung durch 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 12
12 (Fn 1)
Nachweisung
Über die dem Einweisungsverfahren zugeführten Gefangenen, über die Dauer des Einweisungsverfahrens und über die Einweisungen ist eine jährliche Nachweisung zu führen. Die zahlenmäßige Zusammenfassung ist der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
Fassung vor Änderung durch 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 10.2 Ergänzung um Satz 5
10.2
Gefangene dürfen in andere, auch in nicht dem Einweisungsverfahren angeschlossenen Justizvollzugsanstalten verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und den Gefangenen mitzuteilen. Den Gefangenen ist, soweit sie nicht selbst die Verlegung beantragten, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Über die Verlegung entscheidet die Anstaltsleitung im Einvernehmen mit der Einweisungsanstalt und mit der für die Aufnahme vorgesehenen Justizvollzugsanstalt.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 9.4 Satz 1
9.4
Gefangene, bei denen neben der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist, werden, sofern ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Verringerung der Gefahren, die von ihnen ausgehen, angezeigt ist, in eine sozialtherapeutische Einrichtung eingewiesen, in der Regel in die Sozialtherapeutische Anstalt Gelsenkirchen oder in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Siegburg.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 8.2 Satz 2
Bei einem Gefangenen, der in eine Einrichtung des offenen Vollzuges eingewiesen wird, ist für den Fall, dass er seine Zustimmung für die Unterbringung im offenen Vollzug zurücknimmt oder seine Unterbringung im offenen Vollzug nicht weiter verantwortet werden kann, auch eine Ersatzanstalt des geschlossenen Vollzuges zu benennen.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 8.1 Satz 2
Soll die Maßnahme in einer Einrichtung des offenen Vollzuges durchgeführt werden, muss die Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden können und der Gefangene seiner Unterbringung im offenen Vollzug zustimmen (§ 12 Abs.1 StVollzG NRW).
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 6.4
6.4
Bei Einweisung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges ist die Justizvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzuges zu benennen, in die der Gefangene zu verlegen ist, wenn er seine Zustimmung zur Unterbringung im offenen Vollzug oder zu einer Außenbeschäftigung zurücknimmt oder sich im Laufe des Vollzuges als für den offenen Vollzug ungeeignet erweist.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 6.2.2, Ziff. 6.2.3 und Ziff. 6.2.4
6.2.2
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 - 184 g StGB oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323 a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist,
6.2.3
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen grober Gewalttätigkeiten gegen Personen oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323 a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist,
6.2.4
gegen die während des laufenden Freiheitsentzuges eine Strafe wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang damit begangenen Straftat nach § 323 a StGB vollzogen wurde oder zu vollziehen ist oder die im Vollzug in den begründeten Verdacht des Handels mit Stoffen oder des Einbringens von Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gekommen sind,
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 6.1 neuer Text
6.1
Gefangene, deren Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, (§ 12 Abs.1 StVollzG NRW), werden mit ihrer Zustimmung in die Justizvollzugsanstalten
Attendorn,
Bielefeld-Senne,
Castrop-Rauxel,
Euskirchen,
Moers-Kapellen oder
Remscheid (Zweiganstalt)
eingewiesen.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 5.5 Satz 1 und Satz 2
5.5 (Fn 1)
Die Einweisung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in diejenige Eirichtung des offenen oder des geschlossenen Vollzuges, in der der Persönlichkeit des Gefangenen am ehesten Rechnung getragen und seinen Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann; sie berücksichtigt dabei den Gesichtspunkt einer heimatnahen Unterbringung. Ein Gefangener, dessen Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, soll in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges eingewiesen werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVollzG NRW).
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 5.3
5.3 (Fn 1)
Die Niederschrift, die Stellungnahmen der Konferenzteilnehmer und die Empfehlungen sind im IT-Fachverfahren SoPart zu dokumentieren.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 5.2 neue Anlage
5.2
Die Einweisungskommission fasst das Ergebnis ihrer Überlegungen nach Maßgabe der Regelung in Nr. 5.1 in einer Niederschrift und in Empfehlungen zusammen, die die Grundlage für den in der Verbüßungsanstalt zu erstellenden Vollzugsplan (§ 10 StVollzG NRW) bilden; die Empfehlungen werden mit einer Kennziffer entsprechend der Anlage (Fn 2)versehen. Die Niederschrift enthält auch Hinweise zu vollzugsöffnenden Maßnahmen und im Falle eines als gefährlich erkannten Gefangenen zur Notwendigkeit seiner sicheren Unterbringung und eines eventuell erforderlichen Anstaltswechsels. Werden Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht vorgesehen, ist dies zu begründen.(Fn 1)
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 5.1.6
5.1.6
ob der Gefangene an Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung teilnehmen soll oder ob andere Maßnahmen veranlasst sind, die dem Ziel dienen, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern (§ 29 Abs.1 Satz 1 StVollzG NRW),
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 5.1.1
5.1.1
ob eine Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann (§ 12 Abs.1 Satz 2 StVollzG NRW) oder ob der Gefangene zunächst im geschlossenen Vollzug untergebracht werden muss,
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 4.4, Ergänzung um Satz 4
In Fällen, in denen der Gefangene aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung oder aus Sicherheitsgründen der Justizvollzugsanstalt Hagen zur Durchführung des Einweisungsverfahrens nicht zugeführt werden kann, erfolgt die Einweisung nach Aktenlage. In Einzelfällen kann die in der Einweisungsanstalt gebildete Konferenz (Nr. 3 der RV) in der betreffenden Justizvollzugsanstalt stattfinden. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen infolge einer Anschlussstrafe die Einweisungsanstalt die für den weiteren Vollzug zuständige Justizvollzugsanstalt zu bestimmen hat.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 4.3 neuer Satz 2
Entsprechendes gilt für Empfehlungen betreffend die Aufnahme in das Pädagogische Zentrum oder die Behandlungsabteilung für suchtmittelabhängige Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Münster oder eine Einrichtung der Sozialtherapie.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : neue Ziff. 4.1
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : In Ziff. 4 ändert sich die Nummerierung von Ziff. 4.1 zu Ziff. 4.2, von Ziff. 4.2 zu Ziff. 4.3 sowie von Ziff. 4.3 zu 4.4
4
Verfahren
4.1
Nach Abschluss der Behandlungsuntersuchung werden die Einweisungsentscheidungen im Rahmen von Einweisungskonferenzen vorbereitet.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einweisungskonferenz entscheidet auf der Grundlage des Konferenzergebnisses über die Einweisung des Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt und veranlasst die Verlegung des Gefangenen. Die Konferenzentscheidung wird mit dem Gefangenen erörtert. Ein Abdruck der Niederschrift wird dem Gefangenen vor seiner Verlegung ausgehändigt, sofern Sicherheits- oder Behandlungsgründe dem nicht entgegenstehen; sie werden aktenkundig gemacht. Die aufnehmende Justizvollzugsanstalt wird über etwaige sonstige Erkenntnisse unterrichtet, die für den weiteren Vollzug von Bedeutung sein können.
4.2
Einweisungsentscheidungen, die Berufsbildungsempfehlungen für die Justizvollzugsanstalten Bochum-Langendreer oder Geldern enthalten, werden der zuständigen Ausbildungsanstalt durchschriftlich zugeleitet. Entsprechendes gilt für Empfehlungen betreffend die Aufnahme in das Pädagogische Zentrum oder die Behandlungsabteilung für suchtmittelabhängige Strafgefangene in der Justizvollzugsanstalt Münster oder eine Einrichtung der Sozialtherapie.
4.3
In Fällen, in denen der Gefangene aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung oder aus Sicherheitsgründen der Justizvollzugsanstalt Hagen zur Durchführung des Einweisungsverfahrens nicht zugeführt werden kann, erfolgt die Einweisung nach Aktenlage. In Einzelfällen kann die in der Einweisungsanstalt gebildete Konferenz (Nr. 3 der RV) in der betreffenden Justizvollzugsanstalt stattfinden. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen infolge einer Anschlussstrafe die Einweisungsanstalt die für den weiteren Vollzug zuständige Justizvollzugsanstalt zu bestimmen hat.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 3.2 neuer Satz 3
Den Vorsitz der Einweisungskonferenz hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, die ständige Vertretung in der Anstaltsleitung oder eine von dieser nach Maßgabe der Richtlinien für die Einrichtung von Vollzugsabteilungen - RV des JM vom 14.02.2000 (4402 - IV A. 88) - bestellte Kraft.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 3.1 neuer Satz 1
3.1
Bei der Einweisungsanstalt wird eine Einweisungskommission gebildet, die aus
• Kräften des höheren sowie
• des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,
• Fachkräften des psychologischen, des pädagogischen und des Sozialdienstes,
• Kräften des allgemeinen Vollzugsdienstes,
• Arbeitsberaterinnen und Arbeitsberatern sowie
• Koordinatorinnen und Koordinatoren der beruflichen Bildung
besteht.
Fassung vor Änderung durch RV vom 17. Januar 2023
Bezug : Ziff. 1 neuer Satz 2
Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus dem Vollstreckungsplan.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 15. November 2021 (4512 - IV. 3)
Bezug : Anlage in 5.2 wird ersetzt
5.2
Die Einweisungskommission fasst das Ergebnis ihrer Überlegungen nach Maßgabe der Regelung in Nr. 5.1 in einer Niederschrift und in Empfehlungen zusammen, die die Grundlage für den in der Verbüßungsanstalt zu erstellenden Vollzugsplan (§ 10 StVollzG NRW) bilden; die Empfehlungen werden mit einer Kennziffer entsprechend der Anlage versehen. Die Niederschrift enthält auch Hinweise zu vollzugsöffnenden Maßnahmen und im Falle eines als gefährlich erkannten Gefangenen zur Notwendigkeit seiner sicheren Unterbringung und eines eventuell erforderlichen Anstaltswechsels. Werden Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht vorgesehen, ist dies zu begründen.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 13
Die bisherige Nr. 12 ist Nr. 13.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 12
- neu gefasst -
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 7
7
Einweisung in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges
Gefangene, bei denen die Voraussetzungen für eine Unterbringung im offenen Vollzug nicht oder noch nicht vorliegen, werden in die Justizvollzugsanstalten
Aachen,
Bielefeld-Brackwede,
Bochum,
Detmold,
Geldern,
Gelsenkirchen,
Remscheid,
Rheinbach,
Schwerte,
Werl oder
Willich I
eingewiesen.
Kommt aus Gründen der Tätertrennung oder des Zeugenschutzes die Aufnahme in keiner dieser Justizvollzugsanstalten in Betracht, kann die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, Köln oder Wuppertal-Vohwinkel erfolgen.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 6.2.5
6.2.5
die aus sonstigen Gründen der Erprobung in einer Außenbeschäftigung (§ 53 Abs.2 Nr. 4 1. Fall StVollzG NRW) bedürfen,
sind regelmäßig in die Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne oder Euskirchen einzuweisen.
Die für die Verlegung dieser Gefangenen in Einrichtungen des offenen Vollzuges generell geltenden Regelungen hinsichtlich der Mitwirkung bestimmter Fachdienste an der Entscheidung sind insoweit nicht verbindlich.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 5.5
- neu gefasst -
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 5.4
- neu gefasst -
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 5.3
5.3
Die Einweisung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in diejenige Einrichtung des offenen oder des geschlossenen Vollzuges, in der der Persönlichkeit des Gefangenen am ehesten Rechnung getragen und seinen Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann; sie berücksichtigt dabei den Gesichtspunkt einer heimatnahen Unterbringung. Ein Gefangener, dessen Unterbringung im offenen Vollzug verantwortet werden kann, soll in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges eingewiesen werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVollzG NRW).
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 10. Januar 2017
Bezug : Nr. 5.2
5.2
Die Einweisungskommission fasst das Ergebnis ihrer Überlegungen nach Maßgabe der Regelung in Nr. 5.1 in einer Niederschrift und in Empfehlungen zusammen, die die Grundlage für den in der Verbüßungsanstalt zu erstellenden Vollzugsplan (§ 10 StVollzG NRW) bilden; die Empfehlungen werden mit einer Kennziffer entsprechend der Anlage versehen. Die Niederschrift enthält auch Hinweise zu vollzugsöffnenden Maßnahmen und im Falle eines als gefährlich erkannten Gefangenen zur Notwendigkeit seiner sicheren Unterbringung und eines eventuell erforderlichen Anstaltswechsels. Werden Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht vorgesehen, ist dies zu begründen.
Die Niederschrift, die Stellungnahmen der Konferenzteilnehmer und die Empfehlungen sind im IT-Fachverfahren SoPart zu dokumentieren.