Historie :

Dienstordnung für Notarinnen und Notare
AV d. JM vom 14. Dezember 2021 (3830- Z. 54)
- JMBl. NRW S. 7 -
in der Fassung vom 17. April 2023
- JMBl. NRW S. 536 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2023

Bezug : § 20 Absatz 3 Satz 1

 

§ 20

Übergangsvorschriften

...

(3) Für Verwahrungsmassen, die nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt werden (§ 76 Absatz 3 Satz 1 und 2 BeurkG), kann abweichend von § 9 eine eigenständige Übersicht über die Verwahrungsgeschäfte eingereicht werden, die sich nach § 25 Absatz 2 und 3 sowie dem Muster 8 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung richtet.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2023

Bezug : nach § 5 wird § 5a eingefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2023

Bezug : Überschrift zu § 5; in Absatz 1 neuer Satz 4; bisheriger Satz 4 wird zu Satz 5 und wird neu gefasst

 

§ 5

Bezeichnung der Beteiligten bei der Beurkundung

(1) Bei der Bezeichnung natürlicher Personen sind der Vorname oder die Vornamen, der Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Anschrift anzugeben. Weicht der zur Zeit der Beurkundung geführte Familienname von dem Geburtsnamen ab, ist auch der Geburtsname anzugeben. Von der Angabe der Anschrift ist abzusehen, wenn dies in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum Schutz gefährdeter Beteiligter oder ihrer Haushaltsangehörigen erforderlich ist. In Vertretungsfällen kann anstelle des Wohnortes und der Anschrift angegeben werden:

1. bei Vertreterinnen und Vertretern von juristischen Personen des öffentlichen und des Privatrechts die Dienst- oder Geschäftsanschrift der vertretenen Person;

2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Notarin oder des Notars die Anschrift der Geschäftsstelle der Notarin oder des Notars.

(2) Bei der Bezeichnung Beteiligter, die keine natürlichen Personen sind, sind der Name oder die Firma, die Rechtsform, eine Dienst- oder Geschäftsanschrift und gegebenenfalls ein davon abweichender Sitz anzugeben. Sind Beteiligte in einem Register eingetragen, sind auch die registerführende Stelle und die Registernummer aufzunehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2023

Bezug : Änderung der Inhaltsübersicht zu § 5 und zusätzlicher § 5 a

 

<p align="center">Inhaltsübersicht

<p align="center">Abschnitt 1

<p align="center">Amtsführung im Allgemeinen

...

§ 5 Bezeichnung der Beteiligten bei der Beurkundung


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderungen in den ergänzenden Bestimmungen zu §§ 17, 18 Nummer 5 Satz 1

 

5.

Bei den Geschäftsprüfungen sind sämtliche noch nicht vollständig abgeschlossene Verwahrungsgeschäfte zu überprüfen.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 18 Absatz 3 Nummer 18

 

 

18. Einhaltung der Urkundsgewährungspflicht (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO);

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 18 Absatz 3 Numer 5

 

 

 

 

5. Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs oder Amtsbezirks (§§ 10a, 11 BNotO);

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in der Überschrift zu § 14 und in Absatz 1

 

Heften und Siegeln von Urkunden

(1) Beim Heften von Urkunden (§ 44 BeurkG) sollen Heftfäden in Landesfarben verwendet werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 13 Satz 2

 

Soll durch Verwendung der Muster-Verfahrensdokumentation der Bundesnotarkammer nachgewiesen werden, dass geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG getroffen wurden, muss die Notarin oder der Notar durch eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers belegen, dass die eingesetzte Hard- und Software den im Rahmen der Muster-Verfahrensdokumentation gestellten Anforderungen genügt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 12 Absatz 2

 

(2) Bei Unterschriftsbeglaubigungen, für Abschlussvermerke in Niederschriften, für Vermerke über die Beglaubigung von Abschriften sowie für Ausfertigungsvermerke ist der Gebrauch von Stempeln unter Verwendung von schwarzer oder dunkelblauer Stempelfarbe zulässig, die den Prüfanforderungen in Anlehnung an ISO 12757-2 oder ISO 14145-2 entspricht.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 11 Absatz 1

 

 

(1) Werden die Nebenakten elektronisch geführt, ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers der eingesetzten Software zu belegen, dass die nach § 43 Absatz 1 NotAktVV erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind und die Möglichkeit zur Herstellung eines Repräsentats nach § 43 Absatz 2 NotAktVV jederzeit gegeben ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 7 Absatz 2 Nummer 3, 2. Halbsatz

 

3. Unter Nummer 1 Buchstabe a sind alle Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen aufzunehmen, wobei in Beglaubigungen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs und ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs aufzugliedern ist; Urkundenentwürfe sind nur dann aufzunehmen, wenn die Notarin oder der Notar Unterschriften oder Handzeichen darunter beglaubigt hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 7 Absatz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 

 

3. Unter Nummer 1 Buchstabe a sind alle Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen aufzunehmen, wobei in Beglaubigungen mit Anfertigung eines Urkundenentwurfs und ohne Anfertigung eines Urkundenentwurfs aufzugliedern ist; Urkundenentwürfe sind nur dann aufzunehmen, wenn die Notarin oder der Notar Unterschriften oder Handzeichen darunter beglaubigt hat.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022

Bezug : Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2

 

 

Die Notarin oder der Notar hat durch eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers des Systems zur Konflikterkennung zu belegen, dass das System zur Prüfung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen geeignet ist.



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Juli 2022 (3830- Z. 54)

Bezug :  Inhaltsübersicht § 14 

 

 

§ 14 Heften und Siegeln von Urkunden

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