Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Entgelterhebung für die Unterbringung und Verpflegung
von Anwärterinnen und Anwärtern in Ausbildungseinrichtungen des Landes
RV d. JM vom 15. Oktober 2015 (5100 - I C. 18.1)
in der Fassung vom 12. Mai 2020
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 12. Mai 2020
Bezug : Abschnitt I Nr. 6.5
6.5
Notwendige Erstattungen sind von den Ausbildungseinrichtungen über die Landeskasse Düsseldorf zu veranlassen. Vor einer Erstattung haben sich die Ausbildungseinrichtungen mit dem LBV über die Höhe der tatsächlich einbehaltenen Beträge abzustimmen, damit ungerechtfertigte Erstattungen, insbesondere in Fällen, in denen Bezüge ohnehin überzahlt worden sind, vermieden werden. Die Ausbildungseinrichtungen buchen eine Eingangsrechnung mit dem Sachkonto 7419000000 „Andere sonstige betriebliche Aufwendungen“ und der Finanzposition 04.510.124.01.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 12. Mai 2020
Bezug : Abschnitt I Nr. 6.4
6.4
Entgelte, die nach dieser RV zu erheben sind, werden bei Kapitel 04 510 Titel 124 01 (Mieten und Pachten) verbucht. Sie werden vom LBV einbehalten, dem insoweit die Bewirtschaftung übertragen worden ist. Im Übrigen, insbesondere für etwa erforderliche Erstattungen der einbehaltenen Beträge, verbleibt die Bewirtschaftungsbefugnis bei den Ausbildungseinrichtungen.
Der buchmäßige Nachweis der vom LBV einbehaltenen Entgelte bei dem vorgenannten Einnahmetitel obliegt der Landeskasse Düsseldorf.
Das LBV weist die Landeskasse Düsseldorf monatlich an, die aufgrund der Änderungsmitteilungen einbehaltenen Entgelte bei dem vorgenannten Einnahmetitel endgültig zu vereinnahmen. Das LBV veranlasst in Abstimmung mit der Landeskasse Düsseldorf, dass die zu vereinnahmenden Beträge in den ohnehin bestehenden Datenträgeraustausch zwischen dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) und dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung einbezogen und jeweils summarisch bei dem oben genannten Einnahmetitel nachgewiesen werden.