Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Vergütung
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(DB-GVVergVO)
AV d. JM vom 4. November 2016 (2343 - Z. 47)
- JMBl. NRW S. 349 -
in der Fassung vom 14. November 2023
- JMBl. NRW S. 1048 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2023
Bezug : Nr. 4.7 Sätze 1, 3 und 4
4.7
Die Gerichtskasse benachrichtigt das Amtsgericht, wenn für mehr als zwei Monate keine Mitteilung über zu versteuernde Nebenbezüge eingegangen ist.
...
Eine besondere Mitteilung an die Gerichtskasse im Falle des Urlaubs oder einer kurzfristigen Erkrankung von nicht mehr als einem Monat ist nicht erforderlich. Die Gerichtskasse geht in den Fällen, in denen der Abrechnungsschein nicht oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, bei der Versteuerung jeweils von den Werten des Vormonats aus. In anderen Fällen ist die Gerichtskasse alsbald zu benachrichtigen.
...
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2023
Bezug : Nr. 4.6 Satz 1
4.6
Von jeder Festsetzung gemäß § 56 GVO und § 3 Abs. 2 S. 1 GVVergVO gibt die Dienstbehörde des im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten (Amtsgericht), eine Mitteilung in Form einer Kassenanordnung an die zuständige Gerichtskasse und nachrichtlich an die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2023
Bezug : Nr. 4.5 Sätze 3, 6 und 7
...
Dabei werden die von den im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten in einem bestimmten Zeitraum erarbeiteten Nebenbezüge der Fiktion unterworfen, dass sie diesen erst im Monat der Abrechnung bei der Gerichtskasse als zugeflossen gelten.
...
Die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten übersenden den jeweiligen Abrechnungsschein nebst einer Zweitfertigung bis spätestens zum fünften des Monats unmittelbar an die zuständige Gerichtskasse. Die Gerichtskasse teilt dem LBV mittels maschinell erstellter Änderungsmitteilung monatlich den Betrag der steuerpflichtigen Nebenbezüge mit.
...
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 14. November 2023
Bezug : nach Nr. 3.4 wird die neue Nr. 3.5 eingefügt
3.4
Für den Fall einer vorhersehbar längerfristigen Verhinderung (zum Beispiel Elternzeit, lang andauernde Erkrankung) sind die im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzten Bediensteten verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit möglich und zumutbar zu reduzieren.