Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten im Bereich der Justiz
RV d. JM vom 2. Dezember 2014 (5602 - Z. 24)
in der Fassung vom 2. Februar 2024
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 2. Februar 2024
Bezug : Neufassung von Ziff. 3.3 Satz 3
Eine zustimmende Erklärung soll abgegeben werden, wenn nach ernsthafter Prüfung des schuldnerischen Angebots bzw. des Schuldenbereinigungs-/Insolvenzplans eine Ablehnung voraussichtlich nicht zu einem günstigeren Ergebnis für die Landeskasse führt.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 2. Februar 2024
Bezug : Neufassung von Ziff. 3.2
3.2
Nach Eingang eines entsprechenden Schuldnerantrags im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme ist zu prüfen, ob
3.2.1
die Zwangsvollstreckung zur Vermeidung von Härten einzustellen ist;
3.2.2
weitere Personen zur Zahlung der Kosten oder von Teilbeträgen hiervon in Anspruch genommen werden können. Insoweit ist ggf. das Erforderliche zu veranlassen.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 2. Februar 2024
Bezug : Änderung in Ziff. 3.1 Satz 1
3.1
Die Leiterin oder der Leiter der Vollstreckungsbehörde ist hinsichtlich der Forderungen nach § 123 Absatz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen auch für die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Erklärungen in Insolvenz- und Schuldenbereinigungsverfahren zuständig, soweit die Landeskasse beteiligt ist.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 2. Februar 2024
Bezug : Änderung in Ziff. 3
3 Abgabe von Erklärungen im Rahmen von Verfahren nach der Insolvenzordnung
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 2. Februar 2024
Bezug : Änderung in Ziff. 2.9
2.9
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf die Kosten des Insolvenzverfahrens anzuwenden.