Historie :

Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
und Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO)
AV d. JM vom 1. August 2011 (4300 - III. 21)
- JMBl. NRW S. 154 -
in der Fassung vom 8. Juli 2024
- JMBl. NRW S. 678 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : II. Einforderungs- und Beitreibungsanordnung § 18 Absatz 1 neue Fassung Satz 1

 
 

 

§ 18
Geldauflagen im Strafverfahren

(1)
Geldzahlungen, die Zahlungspflichtigen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 153 a StPO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 23, 29, 45, 88 Abs. 5 und § 89 Abs. 3 JGG oder anlässlich eines Gnadenerweises auferlegt sind, werden nicht mit Zahlungsaufforderung (§ 5 Abs. 1) eingefordert.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : II. Einforderungs- und Beitreibungsanordnung § 8 Absätz 3 und 5

 

 
(3)
Welche Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden sind oder ob Zahlungspflichtigen Vergünstigungen eingeräumt werden können, richtet sich nach den für das Einziehungsverfahren maßgebenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften (vergleiche §§ 459 ff. StPO, §§ 91 ff. OWiG, §§ 6 ff. JBeitrO, § 49 StVollstrO).
...
(5)
Kommt die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen (§ 6 Abs. 2 JBeitrO).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : II. Einforderungs- und Beitreibungsanordnung § 7 Absatz 1

 

 
§ 7
Mahnung

 

(1)
Nach vergeblichem Ablauf der Zahlungsfrist sollen Zahlungspflichtige vor Anordnung der Beitreibung in der Regel zunächst besonders gemahnt werden (§ 5 Abs. 2 JBeitrO).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : II. Einforderungs- und Beitreibungsanordnung § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2; nach Satz 2 wird neuer Satz 3 eingefügt; der bisherige Satz 3 wird Satz 4

 
 
(4)
Der Zahlungsaufforderung (Absatz 1) oder dem Strafbefehl (Absatz 3) ist ein auf das Konto der zuständigen Kasse lautender Überweisungsträger beizufügen. Im Verwendungszweck sind die Vollstreckungsbehörde in abgekürzter Form anzugeben und das Aktenzeichen so vollständig zu bezeichnen, dass die zuständige Kasse in der Lage ist, hiernach die Zahlungsanzeige zu erstatten. Die Kennzeichnung der Sache als Strafsache ist zu vermeiden.

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : II. Einforderungs- und Beitreibungsanordnung § 1 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 3.

 
(1)
Die Einforderung und Beitreibung von 
...
3.
Ordnungs- und Zwangsgeldern mit Ausnahme der im Auftrag des Gläubigers zu vollstreckenden Zwangsgelder
(Geldbeträge) richtet sich, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, nach der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) und nach dieser Anordnung.

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 86 Überschrift; neue Fassung Satz 1; Satz 2 wird aufgehoben

 
 
§ 86
Brenn- oder Wiengeräte


Die Abgabe von Brenn- oder Wiengeräten und sonstigen zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräten ist schriftlich der Finanz- und der Zollbehörde anzuzeigen. Dabei ist die Empfängerin oder der Empfänger zu bezeichnen (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol i. V. m. § 227 der Brennereiordnung).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 85 wird aufgehoben

 

 
§ 85
Branntwein und Branntweinerzeugnisse

(1)
Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse in einem gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über das Branntweinmonopol eingezogen worden, so gelten § 63 Abs. 6 und § 65 Abs. 1.

(2)
Sind Branntwein oder Branntweinerzeugnisse in einem gerichtlichen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen andere Gesetze eingezogen worden, so sind sie der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein anzubieten und auf Verlangen an sie abzuliefern (§ 61a des Branntweinmonopolgesetzes).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 81 Überschrift; Absatz 1 Satz 1, 2 und 4; neue Fassung Absatz 2; Absatz 3 Satz 1, 2 und 3; Absatz 4 Satz 1 und 2; Absatz 5 wird aufgehoben

 

 
§ 81
Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen


(1)
Gerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Schriften nach § 74d Abs. 1, 2 oder § 76a StGB sind regelmäßig alsbald nach Rechtskraft im Landeskriminalblatt bekannt zu machen. Falls es auf Grund der festgestellten oder mutmaßlichen Verbreitung angebracht erscheint oder falls die Beschlagnahme der Schrift im Bundeskriminalblatt veröffentlicht worden ist, ist die Entscheidung stattdessen im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung gilt als Vollstreckungsersuchen an die Polizeidienststellen. Eine Bekanntmachung unterbleibt, wenn anzunehmen ist, dass keine Stücke der Schrift mehr im Verkehr sind.

(2)
Handelt es sich um eine Gewalt darstellende, pornographische oder eine sonst jugendgefährdende Schrift im Sinne des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte, so ist die auf Einziehung lautende gerichtliche Entscheidung auszugsweise im Bundeskriminalblatt bekannt zu machen, wenn die Schrift genau genug bezeichnet werden kann. Ist die Schrift nur in wenigen Stücken oder nur in einem örtlich begrenzten Gebiet verbreitet worden, so genügt die Bekanntmachung im Landeskriminalblatt. Wird in der gerichtlichen Entscheidung der Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Charakter der Schrift verneint und die oder der Angeklagte freigesprochen oder wird die Einziehung abgelehnt, so ist nach Nummer 226 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RiStBV zu verfahren.

(3)
Von gemäß § 74d Abs. 1, 2 oder § 76a StGB eingezogenen Schriften sind, soweit verfügbar, je drei Stücke dem Bundes- und dem Landeskriminalamt zu übersenden. Von Schriften politischen Inhalts erhalten, soweit verfügbar, auch das Bundes- und das Landesamt für Verfassungsschutz je drei Stücke. Die Behandlung der übrigen Stücke der eingezogenen Schriften richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 2; jedoch ist von einer Vernichtung insoweit abzusehen, als die Aufbewahrung einzelner Stücke aus besonderen, aktenkundig zu machenden Gründen geboten erscheint oder die Abgabe einzelner Stücke an bestimmte Stellen vorgeschrieben ist.

(4)
Die oberste Justizbehörde kann der zur Bekämpfung Gewalt darstellender, pornographischer oder sonst jugendgefährdender Schriften eingerichteten Zentralstelle die nach Absatz 2 der Vollstreckungsbehörde obliegenden Aufgaben übertragen. Dasselbe gilt für die in Absatz 3 bezeichneten Aufgaben, soweit es sich um Gewalt darstellende, pornographische oder sonst jugendgefährdende Schriften handelt.

(5)
Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 80 Überschrift; Absatz 1 neue Fassung Satz 1; Änderung in Satz 2; Absatz 2 neue Fassung Sätze 2 und 3; Änderung in Satz 4; neue Fassung von Absatz 3

 

 
§ 80
Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren


(1)
Entsprechen Messgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen, Maßbehältnisse in Flaschenform und sonstige formbeständige Behältnisse, offene Packungen, unverpackte Backwaren, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung oder Schankgefäße im Sinne der §§ 2, 4, 6, 7 und 9 des Eichgesetzes, der Eichordnung und der Fertigpackungsverordnung nicht den gesetzlichen Vorschriften, erscheinen sie aber verwertbar, so werden sie nach Möglichkeit in vorschriftsmäßigen Zustand gebracht, soweit vorgeschrieben, geeicht und nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.

Soweit dies nicht möglich oder sonst untunlich ist, ist die Verwertung lediglich im Wege des freihändigen Verkaufs an fachlich geeignete Hersteller- oder Instandsetzungsbetriebe und nur mit dem Hinweis zulässig, dass die Gegenstände nur verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden dürfen, wenn sie den Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(2)
Vorschriftswidrige Gegenstände, die als solche nicht verwertbar erscheinen oder die nicht in einen vorschriftsmäßigen Zustand gebracht werden können oder bei denen die dafür aufzuwendenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem geschätzten Erlös stehen, werden unbrauchbar gemacht und als Altmaterial nach den allgemeinen Vorschriften verwertet. Zulassungs-, Stempel-, Hersteller- oder Eichzeichen, deren Missbrauch zu besorgen ist, sind vorher zu entfernen und zu zerstören. Verwertbarer Inhalt in Fertigpackungen, in Flaschen als Maßbehältnisse oder in sonstigen formbeständigen Behältnissen ist vor ihrer Unbrauchbarmachung zu entnehmen und nach den für ihn geltenden Vorschriften zu verwerten. Wenn die Kosten der Entnahme des Inhalts den zu erwartenden Erlös für seine Verwertung übersteigen und eine Verwendung für Justizzwecke (z. B. Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Krankenhäuser) nicht möglich ist, können vorschriftswidrige Fertigpackungen, Flaschen als Maßbehältnisse oder sonstige formbeständige Behältnisse mit brauchbarem Inhalt an gemeinnützige Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Stiftungen oder Wohlfahrtsorganisationen, die als zuverlässig bekannt sind, veräußert oder unentgeltlich abgegeben werden, sofern die Empfängerinnen oder Empfänger sich verpflichten, den Inhalt der ihnen überlassenen Gegenstände nur für eigene Zwecke zu verwenden, nicht an Dritte weiterzugeben und die Verpackungsgegenstände nach Entnahme des Inhalts zu zerstören. Sind größere Mengen zu veräußern oder abzugeben und ist zu besorgen, dass dadurch das Wirtschaftsleben beeinträchtigt wird, so sind sie an mehrere Empfängerinnen oder Empfänger - möglichst an verschiedenen Orten - zu veräußern oder abzugeben.

(3)
Hat die Vollstreckungsbehörde Zweifel, ob oder inwieweit ein Gegenstand vorschriftsmäßig ist, so führt sie eine Stellungnahme der örtlich zuständigen Behörde oder staatlich anerkannten Prüfstelle (§ 11 des Eichgesetzes, §§ 47 ff. der Eichordnung) herbei.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 77a neuer Absatz 3 wird angefügt

 

 

§ 77a

Virtuelle Währungen (Fn 4

 

(1)

Eine virtuelle Währung ist das digitale Abbild eines Wertes, das nicht von einer Zen­tralbank, einem Kreditinstitut oder einem E-Geld-Institut ausgegeben wurde und als Alternative zu Geld genutzt, insbesondere elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt wird. Es handelt sich nicht um Echt- oder Landeswährungen.

 

(2)

Soweit die Verwertung von virtuellen Währungen der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die virtuellen Währungen den in den Ländern bestimmten Zentralstellen zur Verwertung anzuzeigen und durch diese zu verwerten. Die Verwertungsstelle führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse ab. 

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 75 Überschrift; neue Fassung Satz 2

 

 
§ 75
Betäubungsmittel


Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt § 74 entsprechend. <sup>2</sup>Abweichend von § 67 Absatz 2 können Betäubungsmittel der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Absatz 1 Satz 1) überlassen und kann diese schriftlich verpflichtet werden, die Betäubungsmittel ordnungsgemäß zu vernichten, sobald diese dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden. (Fn 4)

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 70 Absatz 2 Satz 2


Vorschriftswidrige Jagdwaffen und Jagdgeräte, die für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind und an denen kein kriminalpolizeiliches Interesse besteht, werden derjenigen Stelle übersandt, welche die oberste Jagdbehörde oder oberste Justizbehörde des Landes benennt.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 68a neue Fassung Satz 1

 

 
§ 68a
Entschädigung


Beansprucht jemand nach § 74 f StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 436 Abs. 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 68 Absatz 1 neue Fassung Satz 1

 

 
§ 68
Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung


(1)
Ist damit zu rechnen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder das Nachverfahren (§ 439 StPO) beantragt wird, so sieht die Vollstreckungsbehörde von den in § 63 bezeichneten Maßnahmen einstweilen ab.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 67a neuer Absatz 4 wird angefügt

 

 
§ 67a
Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke


(1)
Gegenstände, die in einem Verfahren wegen Straftaten nach einem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrechtsgesetz, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Geschmacksmustergesetz, Halbleiterschutzgesetz, Sortenschutzgesetz) eingezogen worden sind und die sich zur Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke eignen, sollen an entsprechende Verbände oder Einrichtungen unentgeltlich abgegeben werden, sofern dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

(2)
Die endgültige Abgabe darf erst erfolgen, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände beseitigt worden ist und die durch die Abgabe verursachten Gesamtkosten von der Empfängerin oder vom Empfänger getragen werden. Mit der Beseitigung der Schutzrechtsverletzung kann die Empfängerin oder der Empfänger beauftragt werde. Die ordnungsgemäße Beseitigung wird durch die Vollstreckungsbehörde überprüft.

(3)
Für Gegenstände von erheblichem Wert gilt § 67 Abs. 3 entsprechend.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 67 Absatz 1 Satz 1

 

 
§ 67
Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
 

(1)
Verfallene oder eingezogene Gegenstände, die zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt gewesen, gebraucht oder durch sie hervorgebracht worden sind, werden Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeiten angeboten und auf deren Ersuchen überlassen, wenn sie für kriminalwissenschaftliche Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke von Bedeutung sind. 

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 66 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 und 4

 
 
§ 66
Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke


(1)
Verfallene oder eingezogene Sachen, die sich zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzuges), der Bewährungshilfe, der Strafentlassenenfürsorge oder der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung eignen, sind zunächst nicht zu verwerten. Sie werden in ein Verzeichnis aufgenommen und dort nach Größe, Beschaffenheit und dem Zustand ihrer Erhaltung kurz beschrieben. Die Vollstreckungsbehörde legt das Verzeichnis von Zeit zu Zeit mit einem Verwendungsvorschlag der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt vor; diese oder dieser entscheidet über die Verwendung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der höheren Vollzugsbehörde. Weist die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt verfallene oder eingezogene Sachen der Polizeiverwaltung zur dauernden Nutzung zu, so sind die landesrechtlichen Haushaltsvorschriften zu beachten und den obersten Behörden der Innenverwaltung und der Justizverwaltung je eine Mehrfertigung der Zuweisungsverfügung zu übersenden. Hat das Gericht die Sachen zugunsten des Bundes eingezogen, so ist entsprechend § 70 Abs. 4 Satz 2 zu verfahren.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 64 Überschrift; Absatz 1 Satz 4; Absatz 5 neuer Satz 2 wird angefügt; Absatz 6 Satz 1

 

 
§ 64
Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände


(1)
Mit der öffentlichen Versteigerung und in der Regel auch mit dem freihändigen Verkauf beauftragt die Vollstreckungsbehörde eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher. In geeigneten Fällen kann mit dem freihändigen Verkauf auch eine gewerbetreibende Person beauftragt werden. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden und die Personen bezeichnen, an die der Gegenstand nicht veräußert werden darf (Absatz 5). Die Vollstreckungsbehörde kann eine Verwertung verfallener oder eingezogener Gegenstände auch selbst über eine Internetauktionsplattform durchführen.
Die öffentliche Versteigerung und der freihändige Verkauf richten sich nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher.

(2)
Erscheint eine Veräußerung am Sitze der Vollstreckungsbehörde aus besonderen Gründen nicht möglich oder unzweckmäßig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Veräußerung an einem anderen Ort versucht wird.

(3)
Ist der Verderb oder eine wesentliche Wertminderung des Gegenstandes zu besorgen oder ist seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so sorgt die Vollstreckungsbehörde für beschleunigte Verwertung.

(4)
Bei freihändigem Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs sollen gemeinnützige Stellen und Bedürftige vorzugsweise berücksichtigt werden.

(5)
An Täterinnen oder Täter sowie Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der Straftat dürfen Gegenstände nur ausnahmsweise und nur mit Einwilligung der obersten Justizbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle veräußert werden.

(6)
Der freihändige Verkauf an Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder andere Justizbedienstete (einschließlich des Strafvollzugs) sowie an Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) ist nicht zulässig.

(7)
Der bei der Veräußerung erzielte Erlös ist an die zuständige Kasse abzuführen.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 63 neue Fassung Absatz 1; neuer Absatz 2 wird eingefügt; bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8; Änderung in Absatz 8

 

 
§ 63
Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt


(1)
Verfallene oder eingezogene Gegenstände werden verwertet, sofern nichts anderes bestimmt ist (§§ 65, 66, 67, 67a, 69 ff.). Sind sie wertlos, unverwertbar, gemeingefährlich oder in gesetzwidrigem Zustand, so werden sie in der Regel vernichtet.

(2)
Die Verwertung geschieht, sofern in den §§ 69 bis 86 nichts anderes bestimmt ist, durch öffentliche Versteigerung. Erscheint diese nicht ausführbar oder unzweckmäßig, so werden die Gegenstände freihändig verkauft. Sind sie gesetzlich vom freien Verkehr ausgeschlossen, so dürfen sie nicht öffentlich versteigert werden; sie sind, sofern nicht eine andere Art der Verwertung vorgeschrieben ist, nur Personen oder Stellen zum Kauf anzubieten, die Gegenstände dieser Art erwerben dürfen.

(3)
Gegenstände, deren Unbrauchbarmachung gerichtlich angeordnet ist, werden der oder dem Berechtigten zurückgegeben, nachdem sie nach Maßgabe der Entscheidung ihrer gefährdenden Form entkleidet oder unschädlich gemacht worden sind. Ist dies nicht möglich, so werden sie vernichtet.

(4)
Gegenstände, deren Vernichtung angeordnet ist, werden durch die Maßnahmen vernichtet, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde zweckmäßig erscheinen.

(5)
Bei der Vernichtung gemeingefährlicher Gegenstände nimmt die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, die Hilfe der Polizei oder der zuständigen Verwaltungsbehörde in Anspruch.

(6)
Vor der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung verbrauchssteuerpflichtiger Erzeugnisse oder von Waren, die Zollgut sind, ist das Hauptzollamt zu hören.

(7)
Ordnet das Gericht unter Einziehungsvorbehalt weniger einschneidende Maßnahmen an, so überwacht die Vollstreckungsbehörde die Befolgung und veranlasst die Prüfung, welche Entscheidung nach § 74b Abs. 2 StGB zu treffen ist.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 62 Überschrift; Absatz 1 Satz 1; Absatz 2 Satz 1; nach Satz 1 wird neuer Satz 2 angefügt

 
 
§ 62
Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz

(1)
Wird die Sache bei der verurteilten Person oder bei der oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten nicht vorgefunden, so sollen diese Personen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden (vergleiche § 459g Abs. 1 StPO). Davon ist in der Regel abzusehen, sofern die eidesstattliche Versicherung wesentlichen Feststellungen der Entscheidung widersprechen würde.

(2)
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes deshalb nicht ausführbar oder unzureichend, weil der Gegenstand nicht mehr vorhanden, verwertet oder mit dem Recht einer dritten Person belastet ist oder weil nach der Anordnung sonst eine der in den §§ 73a oder 74c StGB bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt geworden ist, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Prüfung, ob der Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden soll (§ 76 StGB).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 61 Absatz 4 Satz 1; neue Fassung Satz 2; Absatz 5 Satz 1; neuer Absatz 6 wird angefügt

 

(4)
Ist die Sache nicht im Gewahrsam der verurteilte Person, der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten, so wird die Gewahrsamsinhaberin oder Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigert sie die Herausgabe, so kann gegen sie nicht schon auf Grund der Entscheidung vollstreckt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)
Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 73e Abs. 1, § 74e Abs. 1 StGB). Absatz 4 gilt entsprechend.
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 61 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2

 

(3)
Ist die Sache im Gewahrsam der Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung, dass sie an ihr ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 74e Abs. 2 StGB). Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 61 Absatz 2 neue Fassung Satz 1; Änderung Satz 3

 

(2)
Der Auftrag wird schriftlich erteilt; er muss die verurteilte Person, die Verfalls- oder die Einziehungsbeteiligten sowie die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen.

Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 61 Absatz 1 Satz 1; Satz 2 neue Fassung; neuer Satz 3 wird angefügt

 
 
§ 61
Wegnahme von Gegenständen


(1)
Sachen, auf deren Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben die verurteilte Person, die Verfalls- oder die Einziehungsbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1 und § 442 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (vergleiche § 459g Abs. 1 StPO).


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 60 Überschrift; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Änderung in Absatz 1 Satz 1 und 3; Sätze 4 und 5 werden aufgehoben; neue Absätze 2 bis 4 werden angefügt

§ 60
Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung


Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an den verfallenen oder eingezogenen Sachen auf das Land (Justizfiskus) über, dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat. Dies gilt auch dann, wenn im ersten Rechtszug in Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist. Hat das Gericht den Verfall oder die Einziehung zugunsten des Bundes angeordnet, so wird die Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) Eigentümer. Rechte Dritter bleiben bestehen (§ 73e Abs. 1 Satz 2, § 74e Abs. 2 Satz 1 StGB), sofern nicht das Gericht das Erlöschen angeordnet hat (§ 74e Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Sind Rechte verfallen oder eingezogen, so gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Abschnitt 5 Überschrift Unterabschnitt 2

  

Unterabschnitt 2
Verfall. Einziehung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 59a Abs. 5 wird Satz 5 angefügt


(5)
Für die Berechnung der Dauer des Fahrverbots (§ 44 Abs. 3, § 51 Abs. 5 StGB) gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2, 4 und 5, des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 1 sinngemäß. Die Verbotsfrist beginnt mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung. Gelangt der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, wird die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Ist der verurteilten Person ein in Absatz 2 Satz 3 bezeichneter Führerschein von der oder dem Vorgesetzten zur Weiterleitung an die Vollstreckungsbehörde abgenommen worden, so wird die Zeit zwischen der Abnahme des Führerscheins und seinem Zugang bei der Vollstreckungsbehörde in die Verbotsfrist eingerechnet.
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 58 erhält neue Fassung

 
§ 58
(aufgehoben)

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug :  § 57: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, danach werden Sätze 2 und 3 angefügt; nach Absatz 1 werden Absätze 2 bis 4 angefügt


§ 57
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten


Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO).

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Abschnitt 5 Überschrift Unterabschnitt 1 

 
Unterabschnitt 1
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils.
Fahrverbot

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 46a Absatz 2 Satz 1 

 
(2)
Hat die Anstaltsleitung gemäß § 455a Abs. 2 StPO die Vollstreckung vorläufig unterbrochen, unterrichtet sie unverzüglich - notfalls fernschriftlich oder fernmündlich - die Vollstreckungsbehörde und die oberste Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen. 
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 46a Absatz 1 Satz 1 

 
§ 46a
Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation
 

(1)
Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Vollzugsorganisation aufzuschieben oder zu unterbrechen (§ 455a Abs. 1 StPO), holt sie zuvor - notfalls fernschriftlich oder fernmündlich - die Zustimmung der für sie zuständigen obersten Justizbehörde ein. (Fn 4


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 34: neuer Absatz 4 wird angefügt

 
§ 34
Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafvollstreckung
 

(1)
Ist die verurteilte Person flüchtig oder hält sie sich verborgen, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Strafvollstreckung die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen (§ 457 Abs. 1 und 3, § 131 StPO).

(2)
Art und Umfang von Fahndungsmaßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der verhängten Strafe stehen. Ausschreibungen sind, wenn die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls vorliegen, nur zum Zwecke der Festnahme zulässig. Liegen die Voraussetzungen eines Vollstreckungshaftbefehls nicht vor, kann zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden (§ 457 Abs. 1 und 3, § 131a StPO).

(3)
Ist die verurteilte Person in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung; ein Ausschreibungsersuchen, dem noch nicht entsprochen worden ist, nimmt sie zurück.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 29 Abs. 3

  

(3)
Ist der verurteilten Person der Beschluss über den Widerruf der Aussetzung der Strafe, des Strafrestes, der Unterbringung, des Straferlasses oder über die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung öffentlich zugestellt, so sind dem Aufnahmeersuchen zur Aushändigung an die verurteilte Person beizufügen
1.
...
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 21 Abs. 1

 
§ 21
Beschwerden


(1)
Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459h StPO, § 83 Abs. 1 JGG),
1.

...


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug :  § 13: neuen Absatz 3 einfügen; bisherige Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6


§ 13
Urkundliche Grundlage der Vollstreckung


(1)
Die Vollstreckung setzt die Rechtskraft der Entscheidung voraus (§ 449 StPO).

(2)
Urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils; auf ihr muss die Rechtskraft bescheinigt und angegeben sein, wann sie eingetreten ist (§ 451 Abs. 1 StPO).

(3)
Die Rechtskraft kann bereits bescheinigt werden, bevor die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Ist die verurteilte Person in Haft, so hat die die Rechtskraft bescheinigende Stelle die urkundliche Grundlage der Vollstreckung binnen drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsbehörde zu übersenden.

(4)
Die Rechtskraft bescheinigt die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen ein Berufungsurteil keine Revision eingelegt, so bescheinigt sie die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht.

(5)
Wird gegen ein Urteil Revision eingelegt, so behält die Vollstreckungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils der für die Vollstreckung erforderlichen Urteile zurück. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht übersendet der Vollstreckungsbehörde unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils des Revisionsurteils, wenn dieses die Rechtskraft des angefochtenen Urteils herbeigeführt hat oder selbst vollstreckungsfähig ist. Dasselbe gilt, wenn die Revision durch Beschluss verworfen wird und die Akten nicht sofort zurückgegeben werden können.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Überschrift § 8; neuer Absatz 3 wird angefügt

 
§ 8
Vollstreckung von Gesamtstrafen


(1)
Die zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe zuständige Vollstreckungsbehörde teilt die Bildung der Gesamtstrafe und die Übernahme der Vollstreckung unverzüglich zu allen betroffenen Verfahren mit. Sie fügt der Mitteilung eine beglaubigte Abschrift des erkennenden Teils der Entscheidung über die Gesamtstrafe bei, auf welcher der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft vermerkt ist.

(2)
Bei einbezogenen Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, ist neben der Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde zusätzlich eine Mitteilung an das die Bewährung überwachende Gericht zu fertigen.

 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : § 7 Abs. 4 Satz 1; Sätze 2 und 3 werden angefügt


(4)
Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, 462a Abs. 3 StPO).
 

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 86


§ 86     Brenn- oder Wiengeräte

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 85


§ 85     Branntwein und Branntweinerzeugnisse

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 81


§ 81     Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 80


§ 80     Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 75


§ 75     Betäubungsmittel

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 64


§ 64     Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 62


§ 62     Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 60


§ 60     Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis Abschnitt 5 Überschrift von Unterabschnitt 2


Unterabschnitt 2
Verfall. Einziehung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 58


§ 58    (aufgehoben)

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis Abschnitt 5 Überschrift von Unterabschnitt 1


Unterabschnitt 1
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils.  Fahrverbot

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2024

Bezug : Inhaltsverzeichnis § 8


§  8    Vollstreckung von Gesamtstrafen

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 67 Absatz 1

 
§ 67

 

Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel

(1)
Verfallene oder eingezogene Gegenstände, die zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt gewesen, gebraucht oder durch sie hervorgebracht worden sind, werden dem Landeskriminalamt, der ihm entsprechenden Behörde oder dem Bundeskriminalamt angeboten und auf deren Ersuchen überlassen, wenn sie für kriminalwissenschaftliche Forschungs- oder Lehrzwecke von Bedeutung sind. Dasselbe gilt nach Möglichkeit, wenn eine dieser Behörden von sich aus um die Überlassung bestimmter Gegenstände ersucht.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 56 Absatz 2

 
 
§ 56
Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins


(2)
Wurde eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und hat die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein mit den nach der MiStra zu übermittelnden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die ausstellende Behörde übersandt (§ 69b Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der Entziehung sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse werden die Entziehung und die Sperre in dem Führerschein vermerkt (§ 69b Abs. 2 Satz 2 StGB). Der verurteilten Person ist mitzuteilen, dass ein Kraftfahrzeug erst dann auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geführt werden darf, wenn die deutsche Verwaltungsbehörde auf ihren Antrag die Erlaubnis dazu erteilt. Befindet der Führerschein sich noch nicht in behördlichem Gewahrsam, so wird er für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn die verurteilte Person die Vorlage verweigert (§ 463b Abs. 2 StPO). Ist die Eintragung des Vermerks wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, so ist der verurteilten Person der Inhalt des Vermerks schriftlich mitzuteilen. 
 

 


Fassung vor Änderung durch AV vom 6. Juli 2017

Bezug : § 53 Absatz 4 und Absatz 5

 
§ 53
Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung

 
(4)
Während der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung veranlasst die Vollstreckungsbehörde jeweils rechtzeitig vor dem Ablauf
1.
von sechs Monaten bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
von einem Jahr bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
3.
von zwei Jahren bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
von einem Jahr bei der nach § 7 Abs. 2 und 3 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
5.
der von dem Gericht nach § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB festgesetzten Frist

die Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e StGB). (Fn 3)

Die Fristen der Nummern 1 bis 4 sind vom Beginn der Unterbringung an oder, wenn das Gericht die Anordnung der Entlassung bereits abgelehnt hat, von dem Zeitpunkt dieser Entscheidung an zu berechnen (§ 67e Abs. 4 StGB).

(5)
Bei einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung veranlasst die Vollstreckungsbehörde rechtzeitig vor dem Ablauf von zehn Jahren die Prüfung, ob die Maßregel für erledigt zu erklären ist (§ 67d Abs. 3 StGB).


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 45 Absatz 1

 
§ 45
Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit
Voraussetzungen



(1)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von Amts wegen unterbrechen, wenn aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Arztes anzunehmen ist, dass die in § 455 Abs. 4 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen vorliegen; es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 44b Absatz 1

 
§ 44b
Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Verfahren



(1)
Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in einem anderen Verfahren erkannt wurde, wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, dass der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teils leichter erreicht wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 43 Absatz 4 und Absatz 5


 § 43
Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen

 
(4)
Aus wichtigem Grunde kann die Vollstreckungsbehörde eine von Absatz 2 und 3 abweichende Reihenfolge der Vollstreckung bestimmen.

(5)
Sind für die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen verschiedene Vollstreckungsbehörden zuständig, treten sie, soweit erforderlich, unverzüglich miteinander in Verbindung und sorgen dafür, dass bei der Vollzugsanstalt möglichst umgehend Überhaft für die weiteren Strafen vermerkt wird.
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Juli 2017

Bezug : § 39 Absatz 3 Nummer 4

 
§ 39
Anrechnung von Untersuchungshaft, einer anderen Freiheitsentziehung oder von Geldstrafe


(3)
Zu der nach Absatz 1 anzurechnenden anderen Freiheitsentziehung gehören vor allem:
1.
die Haft, welche die verurteilte Person auf Grund vorläufiger Festnahme durch eine Amtsperson erlitten hat;
2.
die Auslieferungshaft und die vorläufige Auslieferungshaft, welche die verurteilte Person aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens gewesen ist;
3.
die Unterbringung nach den §§ 81, 126a StPO und nach § 71 Abs. 2, § 73 Abs. 1 JGG;
4.
der Disziplinararrest nach der Wehrdisziplinarordnung, soweit er wegen der Tat oder gleichzeitig auch wegen einer anderen Pflichtverletzung vollstreckt worden ist.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 33 Absatz 2 und Absatz 3

 
§ 33
Vorführungs- und Haftbefehl



(1)
Die Vollstreckungsbehörde erlässt einen Vorführungs- oder Haftbefehl (vergleiche § 457 Abs. 2 Satz 1 StPO), wenn die verurteilte Person sich auf die an sie ergangene Ladung (§ 27 Abs. 3) ohne ausreichende Entschuldigung nicht
1.
binnen einer ihr gesetzten Frist (§ 27 Abs. 2 Satz 1) oder
2.
im Falle einer Ladung zum sofortigen Strafantritt (§ 27 Abs. 2 Satz 2) spätestens am Tage nach deren Zustellung zum Strafantritt gestellt hat.

(2)
Dasselbe gilt, wenn
1.
der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Strafvollstreckung zu entziehen suchen,
2.
die verurteilte Person sich nach mündlicher Eröffnung der Ladung (§ 27 Abs. 3 Satz 3) nicht zum sofortigen Strafantritt bereit zeigt oder
3.
die verurteilte Person aus dem Strafvollzug entwichen ist oder sich sonst dem Vollzug entzieht (§ 457 Abs. 2 StPO).

(3)
Zur Beschleunigung der Strafvollstreckung kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl bereits bei der Ladung für den Fall ergehen, dass die verurteilte Person sich nicht fristgemäß oder nicht rechtzeitig stellt. Er darf erst vollzogen werden, wenn
1.
der Zugang der Ladung nachgewiesen ist und die Vollstreckungsbehörde durch Anfrage bei der Vollzugsanstalt festgestellt hat, dass die verurteilte Person sich nicht bis zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt gestellt hat, oder
2.
die Ladung nicht ausführbar und der Verdacht begründet ist, die verurteilte Person werde sich der Vollstreckung zu entziehen suchen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 30 Absatz 2

 
§ 30
Inhalt des Aufnahmeersuchens

 
(2)
Außerdem nimmt die Vollstreckungsbehörde andere für den Vollzug besonders wichtige Angaben aus dem Inhalt der Sachakten in das Aufnahmeersuchen auf. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Umstände bekannt sind, die auf Selbsttötungsgefahr, Fluchtverdacht, die Gefahr gewalttätigen Verhaltens gegen Bedienstete oder Mitgefangene hindeuten oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt bedeutsam sind. Ist die verurteilte Person im Strafverfahren oder vor Strafantritt auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersucht worden, so muss das Aufnahmeersuchen einen Hinweis auf die Untersuchung enthalten, insbesondere wenn Gutachten nicht beigefügt werden (§ 31 Abs. 2).


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 28 Absatz 1

 
§ 28
Überführungsersuchen



(1)
Ist die verurteilte Person nicht auf freiem Fuß, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde, soweit erforderlich, ihre Überführung in die zuständige Vollzugsanstalt. Befindet sie sich in anderer Sache in Untersuchungshaft, so ist die Strafe möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken; in Fällen dieser Art kann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden (§ 26), wenn hierdurch die schwebende Untersuchung erleichtert oder beschleunigt wird. Die Untersuchungshaft ist nicht zu unterbrechen, wenn Strafarrest zu vollstrecken ist.

In den Fällen, in denen um Vollstreckung durch Behörden der Bundeswehr ersucht werden kann (§ 22 Abs. 3), darf die Untersuchungshaft nur unterbrochen werden, wenn die Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 26, Absatz 1 und Absatz 2

 
§ 26
Abweichen vom Vollstreckungsplan



(1)
Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der örtlichen oder der sachlichen Vollzugszuständigkeit aus den Gründen der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, §§ 65, 85, 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG abgewichen werden (Fn 1). Bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64 StGB, § 7 JGG gilt Satz 1, soweit die landesrechtlichen Vorschriften über den Maßregelvollzug nichts anderes bestimmen.

(2)
Ein Abweichen erfolgt in den in Absatz 1 genannten Fällen vor Beginn des Vollzuges durch Einweisung und nach Beginn des Vollzuges durch Verlegung und bedarf der Zustimmung der höheren Vollzugsbehörde. Untersteht die Vollzugsanstalt, in die eingewiesen oder verlegt werden soll, einer anderen höheren Vollzugsbehörde des Landes, so muss auch diese zustimmen. Soll in die Vollzugsanstalt eines anderen Landes eingewiesen oder verlegt werden, so bedarf es einer Einigung der obersten Vollzugsbehörden beider Länder.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 9

 
§ 9
Vollstreckungshilfe



(1)
Soll eine Vollstreckungsanordnung außerhalb des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, durch eine Landesbehörde durchgeführt werden, so ist - sofern nicht durch die Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8.6.1999 (Anlage) eine einfachere und schnellere Durchführung ermöglicht wird - die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft des anderen Landes um Vollstreckungshilfe zu ersuchen. Die Zuständigkeit bestimmt sich bei Ersuchen um Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach den §§ 162, 163 GVG; in den übrigen Fällen, insbesondere bei Anordnungen nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuches (StGB), sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (§ 463 Abs. 1 StPO). Ist eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes für den Vollzug der Unterbringung nach §§ 63 oder 64 StGB zuständig, ist die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dieses Landes um Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung zu ersuchen. Unberührt bleiben §§ 48 und 57.

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : § 1 Abs. 3

 

(3)
Für die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz (JGG), die Richtlinien dazu (RiJGG) einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug), die Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nichts anderes bestimmen.



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Juli 2017

Bezug : Inhaltsverzeichnis


 
Inhaltsverzeichnis



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1     Geltungsbereich
§ 2     Nachdrückliche Vollstreckung
§ 3     Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
§ 4     Vollstreckungsbehörde
§ 5     (aufgehoben)
§ 6     Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
§ 7     Örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde
§ 8     Vollstreckung von Gesamtstrafen
§ 9     Vollstreckungshilfe
§ 10     Geschäfte der Strafvollstreckung
§ 11     (aufgehoben)
§ 12     (aufgehoben)
§ 13     Urkundliche Grundlage der Vollstreckung
§ 14     Weitere urkundliche Grundlagen der Vollstreckung
§ 15     Vollstreckungsheft
§ 16     Inhalt des Vollstreckungsheftes
§ 17     Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 18     Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
§ 19     Rechtskraft bei einzelnen Verurteilten
§ 20     Verlängerung der Verjährung
§ 21     Beschwerden

Abschnitt 2
Vollstreckung von Freiheitsstrafen
§ 22     Vollstreckungsplan
§ 23     Sachliche Vollzugszuständigkeit
§ 24     Örtliche Vollzugszuständigkeit
§ 25     Strafvollstreckung bei jungen Verurteilten
§ 26     Abweichen vom Vollstreckungsplan
§ 27     Ladung zum Strafantritt
§ 28     Überführungsersuchen
§ 29     Einweisung durch das Aufnahmeersuchen
§ 30     Inhalt des Aufnahmeersuchens
§ 31     Anlagen zum Aufnahmeersuchen
§ 32     (aufgehoben)
§ 33     Vorführungs- und Haftbefehl
§ 34     Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafvollstreckung
§ 35     Anzeige vom Strafantritt und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde
§ 36     Überwachungspflicht der Vollstreckungsbehörde
§ 37     Allgemeine Regeln für die Strafzeitberechnung
§ 38     Strafbeginn
§ 39     Anrechnung von Untersuchungshaft, einer anderen Freiheitsentziehung oder von Geldstrafe
§ 39a     Anrechnung einer nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung
§ 40     Berechnung des Strafrestes
§ 41     Berechnung der Strafzeit bei Gesamtstrafen und bei anderweitiger Verurteilung
§ 42     Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung
§ 43     Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 44     Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung
§ 44a     Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus demselben Verfahren
§ 44b      Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt aus verschiedenen Verfahren
§ 45     Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit. Voraussetzungen
§ 46     Unterbrechung der Strafvollstreckung bei Vollzugsuntauglichkeit.  Verfahren
§ 46a     Aufschub und Unterbrechung der Strafvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation
§ 47     Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr

Abschnitt 3
Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 48     Geldstrafen
§ 49     Ersatzfreiheitsstrafen
§ 50     Vollstreckungsverfahren
§ 51     Ladung zum Strafantritt. Aufnahmeersuchen
§ 52     (aufgehoben)

Abschnitt 4
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 53     Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 54     Vollstreckung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 54a     Führungsaufsicht
§ 55     Berufsverbot
§ 56     Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Führerscheins

Abschnitt 5
Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
Unterabschnitt 1
Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils.  Fahrverbot
§ 57     Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
§ 58     (aufgehoben)
§ 59      Bekanntgabe des Urteils
§ 59a     Fahrverbot
Unterabschnitt 2
Verfall. Einziehung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
§ 60      Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung
§ 61      Wegnahme von Gegenständen
§ 62      Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz
§ 63     Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
§ 64     Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände
§ 65     Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
§ 66     Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
§ 67     Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
§ 67a     Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
§ 68      Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
§ 68a     Entschädigung
Teil B
Verwendung bestimmter Gegenstände
§ 69     Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
§ 70     Andere Waffen und verbotene Gegenstände
§ 71      Fischereigeräte
§ 72     Funkanlagen
§ 73     Kraftfahrzeuge
§ 74     Arzneimittel und chemische Stoffe
§ 74a     Radioaktive Stoffe
§ 75     Betäubungsmittel
§ 76     Falschgeld
§ 77      Devisenwerte
§ 78     Inländische Zahlungsmittel
§ 79     Inländische Wertpapiere
§ 80     Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren
§ 81     Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen
§ 82     Weine
§ 83     Andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 84     Andere unter das Weingesetz fallende Stoffe und Gegenstände
§ 85     Branntwein und Branntweinerzeugnisse
§ 86     Brenn- oder Wiengeräte