Historie :

Vergütung für die Führung von Klausuraufsichten
RV d. JM vom 31. Oktober 2003 (2223 - I C. 1)
in der Fassung vom 6. August 2024 (2223 - V.2/Sdb.2)

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 6. August 2024 (2223 - V. 2/Sdb. 2)

Bezug : Neufassung von Nummer 4.

 

4.(Fn 3)
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt für Klausuraufsichten, die nach dem 31. Dezember 2020 getätigt werden. (Fn 4)


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 6. August 2024 (2223 - V. 2/Sdb. 2)

Bezug : Neufassung von Nummer 1.

 

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern (Fn 3) des Landes Nordrhein-Westfalen wird Folgendes bestimmt:

 

1. (Fn 3)

Richterinnen und Richter, die nebenamtlich bei den Aufsichtsarbeiten für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 24,00 EUR.

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 19,00 EUR,

bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 13,00 EUR und

bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 8,00 EUR.

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit. (Fn 4)

 

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Dezember 2020 (2223 - V.2/Sdb. 2)

Bezug : Nummer 4

 

4.(Fn 3)
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie gilt für Klausuraufsichten, die nach dem 31. Dezember 2017 getätigt werden.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 11. Dezember 2020 (2223 - V.2/Sdb.2)

Bezug : Nummer 1

 

1. (Fn 3) Richterinnen und Richter, die nebenamtlich bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 22,00 EUR.

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 17,00 EUR,

bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 12,00 EUR und

bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 7,00 EUR.

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 19. Dezember 2017

Bezug : Nummer 4

 

4.
Diese Regelung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft. Sie gilt für Klausuraufsichten, die nach dem 30. November 2003 getätigt werden.

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 19. Dezember 2017

Bezug : Nummer 2

 

2.
Beamten darf für die in Nr. 1 genannte Tätigkeit eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 12 NtV).

 


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 19. Dezember 2017

Bezug : Satz 1 und Nummer 1

Im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen wird Folgendes bestimmt:

1.
Richter, die nebenamtlich bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 20,- EUR. (Fn 2)

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 15,30 EUR
bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 10,60 EUR und
bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 6,- EUR. (Fn 2)

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit.

 


Fassung vor Änderung durch RV vom 6. Mai 2015

Bezug : Ziffer 1 Satz 1, Satz 2

 

 

1.
Richter, die nebenamtlich bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 16,20 EUR.

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 12,40 EUR
bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 8,60 EUR und
bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 4,85 EUR.

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit.
 



Fassung vor der Änderung durch RV vom 01.07.2004

Bezug : (I)

1.
Richter, die nebenamtlich bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten für die erste und zweite juristische Staatsprüfung sowie im Rahmen der Pflichtarbeitsgemeinschaften nach § 26 Abs. 3 Nr. 5 JAO die Aufsicht führen, erhalten bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht eine Vergütung von 16,20 EUR.

Dieser Betrag ermäßigt sich bei einer Aufsichtsführung von weniger als vier Stunden, und zwar

bei 3 bis 4 Stunden Aufsichtsführung auf 12,40 EUR
bei 2 bis 3 Stunden Aufsichtsführung auf 8,60 EUR und
bei 1 bis 2 Stunden Aufsichtsführung auf 4,85 EUR.

Maßgebend für die Berechnung der Vergütung ist die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Anfertigung der Arbeiten vorgeschriebene Zeit.