Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Anordnung über die Entlastung der Staatsanwälte durch
die Beamten des gehobenen und mittleren Justizdienstes
sowie durch Justizangestellte
AV d. JM vom 12. September 1983 (3013 - III A. 1)
- JMBl. NW S. 229 -
in der Fassung vom 20. August 2024
- JMBl. NRW S. 794 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. August 2024
Bezug : Neufassung von § 5
§ 5
Der Behördenleiter kann für den Bereich seiner Behörde in § 1 Nr. 18 und in § 2 Nrn. 11 und 12 genannte Geschäfte von der in dieser Allgemeinen Verfügung bezeichneten Aufgabenzuweisung ausnehmen. Die Anordnung ist dem Generalstaatsanwalt mitzuteilen.