Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Einrichtung einer Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen (ZeUK NRW)
AV d. JM vom 22. September 2023 (4062 - III. 23)
- JMBl. NRW S. 826 -
in der Fassung vom 28. August 2024
- JMBl. NRW S. 1194 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. Auust 2024
Bezug : Ziffer 6 wird neu eingefügt; bisherige Ziffern 6. und 7. werden die Ziffern 7. und 8.
6.
Berichtswesen
Die ZeUK NRW berichtet dem Ministerium der Justiz unbeschadet sonstiger Berichtspflichten jährlich zum 30. Juni auf dem Dienstweg über ihre Tätigkeit und Erfahrungen. Darüber hinaus berichtet sie dem Ministerium der Justiz unbeschadet sonstiger Berichtspflichten, sofern
- wesentliche rechtspolitische Fragestellungen berührt sind,
- ein Interesse parlamentarischer Gremien oder überörtlicher Medien zu erwarten steht,
- bedeutsame Kooperationen angestrebt werden und
- neue Erscheinungsformen der Umweltkriminalität oder tatsächliche, rechtliche und technische Entwicklungen auftreten, die für die Tätigkeit der ZeUK NRW von erheblicher Bedeutung sind.
7.
Schlussbestimmung
Diese AV tritt am 2. November 2023 in Kraft.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 5.4
5.4.
Hospitationen
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Neue Ziffer 3.11 wird eingefügt, bisherige Ziff. 3.11 wird Ziff. 3.12
3.11
Zusammenarbeit
Im Rahmen ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde arbeitet die ZeUK NRW eng mit der Vernetzungsstelle Umweltkriminalität bei dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sowie den zuständigen Stellen bei den Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und den Fachbehörden ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Bezirksregierungen, kommunale Umwelt- und Veterinärbehörden u. V. m.) zusammen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Neufassung der Überschrift von Ziff. 3.10
3.10
Örtliche Staatsanwaltschaften und ZeUK NRW
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.8 Satz 2
Dies erfolgt über die Generalstaatsanwältin bzw. den Generalstaatsanwalt in Hamm und die jeweilige Generalstaatsanwältin oder den jeweiligen Generalstaatsanwalt, in deren Bezirk die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.7 Satz 3
Ist dies nicht möglich, wird die örtliche Staatsanwaltschaft tätig oder befasst eine Staatsanwaltschaft, der eine Notzuständigkeit zukommt (§§ 143 Abs. 2 GVG, 21 StPO).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.6 Satz 1 und Satz 2
3.6
Verfahrensübernahme
Liegt einer Staatsanwaltschaft in Nordrhein-Westfalen ein Verfahren im Sinne der Nrn. 3.1 oder 3.2 vor, kann sie das Verfahren nach vorheriger Kontaktaufnahme mit der ZeUK NRW dort unmittelbar zur Übernahme vorlegen. Wird die Übernahme abgelehnt, kann die ZeUK NRW das Verfahren über die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt in Hamm zurücksenden oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Übernahme zuleiten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.3
3.3
Übertragung der staatsanwaltschaftlichen Amtsgeschäfte
Der ZeUK NRW werden gemäß § 143 Abs. 4 GVG die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft in den zu Ziff. 3.1, 3.2 näher bezeichneten Verfahren für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen. Die Möglichkeit weiterer Einzelzuweisungen gemäß §§ 147 Nr. 2, 145 Abs. 1 GVG bleibt davon unberührt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.2 wird ein Satz angefügt
3.2
Ordnungswidrigkeiten
Fällt die zugrundeliegende Straftat gemäß Ziffer 3.1 in die Zuständigkeit der ZeUK NRW, kann sie Ordnungswidrigkeitenverfahren führen, in denen eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 OWiG verhängt werden soll.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.1 Satz 3 Nummer 8
8. umfangreiche überörtliche, länderübergreifende und internationale Ermittlungen erfordert oder
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.1 Satz 3 Nummer 4
4. von einer Vielzahl von Beschuldigten, einer Bande oder kriminellen Vereinigungen begangen wurde,
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. August 2024
Bezug : Ziffer 3.1 Satz 3 Nummer 3
3. in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang mit einer komplexeren Struktur (Firmen- und Konzerngeflechte, Mehrzahl beteiligter Unternehmen),