Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Ausführungsvorschriften zum Hinterlegungsgesetz (AVHintG NRW)
AV d. JM vom 20. Mai 2020 (3860 - II. 36)
- JMBl NRW S. 153 -
in der Fassung vom 20. November 2024
- JMBl. NRW S. 1327 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. November 2024
Bezug : Neufassung von Nummer 23.1.3
23.1.3
Andere Werthinterlegungen:
Bei anderen Werthinterlegungen erfolgt eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes an den Empfänger nur, sofern dieser zuvor die Übernahme von Kosten und Gefahr der Versendung erklärt hat. Bei unmittelbarer Aushändigung soll der Empfänger den Empfang mit einer Quittung bestätigen. Werden die Wertgegenstände an den Empfänger übersandt, sind sie als Einschreiben oder als Wertsendung zu übersenden. Bei Wertsendungen ist von dem im Annahmeantrag angegebenen Wert unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertsteigerung auszugehen, bei Feststellung des Wertes durch einen Sachverständigen, § 15 Abs. 3 HintG NRW, von dem ermittelten Wert.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 13
13.
Zahlungsmittel (§ 13 HintG NRW)
Werden Zahlungsmittel nach § 13 Abs. 2 Satz 2 HintG NRW in gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewandelt, ist hinsichtlich der Kosten § 129 c Nummer 2 JustizG NRW zu beachten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 11.1 Satz 3
Wegen der Kosten ist § 129 c Nummer 3 des JustizG NRW zu beachten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Nummer 8 Satz 3
§ 129 c Nummer 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW) ist nicht anzuwenden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Neufassung von Nummer 3.5.5
3.5.5
Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgendem Jahr. Als Jahr der Weglegung gilt bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet wurde oder die Fristen der §§ 24 und 25 HintG NRW abgelaufen sind.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. Dezember 2022
Bezug : Neufassung von Nummer 3.5.2.2 Ziffer 4
4.
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen (§§ 1814, 1818 BGB) gehören, nach dem Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;