Historie :

Kostenverfügung (KostVfg)
AV d. JM vom 11. September 2023 (5607-Z.3)
- JMBl. NRW S. 842 -


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 23. Dezember 2024

Bezug : Neufassung § 17 Abs. 1

 

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<p align="center">§ 17

<p align="center">Heranziehung steuerlicher Werte

<p align="center">– zu § 40 Abs. 6, § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 48 GNotKG –

 

(1)

Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG) oder den Einheitswert von Grundbesitz (§ 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (Feststellungsbescheides, Einheitswertbescheides), sofern sich der Einheitswert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt. Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte, die Höhe des Einheitswertes oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. Für die Aufbewahrung des Einheitswertbescheides gilt § 3 Abs. 8 der Aktenordnung entsprechend.

 

 

 

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