Historie :

Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20)
- JMBl. NRW S. 181 -
in der Fassung vom 10. November 2023
- JMBl. NRW S. 967 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt II., Neufassung der Überschrift zu Nummern 3 und 4

 
3
Zu Teil I. A Nr. 1.3, Teil I. B:
...

4
Zu Teil I. A Nr. 1.4, Teil I. B:

...


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt II., Nummer 2a wird Nummer 2; neue Nummer 2 erhält Neufassung der Überschrift

 

2a (Fn 5)
Zu Teil I. A Nr. 1.2.3, Teil I. B:

In Fällen, in denen auf eine vollstreckbare Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist, darf die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Einleitung der Strafvollstreckung nicht verzögert werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt II., Nummer 1 wird gestrichen; bisherige Nummer 2 wird Nummer 1; neue Nummer 1 erhält eine Neufassung der Überschrift

 

1
Zu Teil I. A Nr. 1.1, Teil I. B:

Der Einreichung eines weiteren Exemplars des Festsetzungsantrages bedarf es nicht (s. nachfolgend 3).

2 (Fn 6)
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:

Der Aufgabenvorbehalt in Teil I. A Nr. 1.2.1 Satz 1, Teil I. B gilt nicht. Es verbleibt bei der in § 55 RVG i. V. m. § 153 GVG vorgesehenen Zuständigkeit. Im Übrigen wird auf § 3 Abs. 2 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) - AV des JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8) in der Fassung vom 1. März 2022 verwiesen. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. B, neue Nummer 3, Satz 1

I.

3
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1, 3 RVG, § 9 BerHG).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. B, nach Nummer 1 wird eine neue Nummer 2 eingefügt; die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3

 

2
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1, 3 RVG, § 9 BerHG). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Beratungspersonen(Fn 3) zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 2.1, Satz 1


Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 RVG) wird von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.6

I.

1.6 Wiedereinforderung überzahlter Beträge
Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.3.2

 

1.3.2
Ein Exemplar der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.2.1, Satz 2

I.

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können abweichende Regelungen treffen.(Fn 3)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. A, Nummer 1.1, Satz 1


Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. November 2023

Bezug : Abschnitt I. erster Satz

 

I.
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwältinnen und Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüferinnen und vereidigten Buchprüfer, Rentenberaterinnen und Rentenberater, für die Festsetzung von Vorschüssen sowie für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe und der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter(Fn 4) bestimmen die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Folgendes:(Fn 3)

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022

Bezug : Abschnitt II Nr. 3.3 wird gestrichen

 

3.3
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungen notwendig, so erfolgen auch diese in dem automatisierten Verfahren HKR-TV. Der Tag der früheren Zahlungsanordnung ist bei der Festsetzung anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5).

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022

Bezug : Abschnitt II Satz 1 Nr. 3.2

 

3.2
Die Auszahlung ist in den Akten unter Angabe der HKR-TV-Nummer und der Sicherungsnummer in auffälliger Weise zu vermerken oder durch einen Ausdruck der erteilten Auszahlungsanordnung nachzuweisen.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022

Bezug : Abschnitt II Nummer 3.1

 
3
Zu Teil I. A Nr. 1.3, Teil I. B:
3.1

Die Auszahlung erfolgt in dem automatisierten Verfahren HKR-TV. Mit der Erteilung der Auszahlungsanordnung können neben dem UdG auch andere Beschäftigte betraut werden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. März 2022

Bezug : Abschnitt II Nummer 2


2
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:

Die Festsetzung kann geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. November 2018

Bezug : Abschnitt II (Ergänzungsbestimmungen), Nr. 2

 II.


Ergänzend bestimme ich Folgendes:
 

2
Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:

Die Festsetzung kann geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.