Historie :

Richtlinien für die Integrationsbeauftragten
in den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen

RV d. JM vom 08.06.2018 (4453 - IV. 12)
in der Fassung vom 27. Januar 2025

Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

Bezug : Änderung in Ziff. 5 Satz 2

 

Sie gewährleisten den Informationsaustausch und stimmen ihre Vorgehensweisen in der Betreuung ausländischer Gefangener - auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit externen Trägern und Organisationen - ab.


Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

Bezug : Neuer Satz 3; bisheriger Satz 3 wird zu Satz 4

  

Wurden die Aufgaben der bzw. des Integrationsbeauftragten mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem festgelegten Anteil ihrer Arbeitszeit übertragen, so sind diese jeweils zu diesem Anteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Integrationsbeauftragte tätig. 

 

 


Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

Bezug : Neufassung von Ziff. 3 Satz 4 zweiter Spiegelstrich

 

<ul>

<ul>
  • Einberufung und Begleitung regionaler Arbeitsgruppen der Integrationsbeauftragten

  • </ul>

    </ul>


    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Änderung in Ziff. 3 Satz 2

     

    Die Koordinierungsstelle unterstützt und harmonisiert die Aktivitäten der Integrationsbeauftragten.


    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Neufassung von Ziff. 2.2

     

     

    2.2
    Zu den Aufgaben der Integrationsbeauftragten gehören im Wesentlichen: 

    Organisatorische Aufgaben

    <ul>

    <ul>
  • Koordination der Integrationsarbeit in der Justizvollzugsanstalt

  • Aufbau einer Dolmetscher-Adressdatei - auf der Basis der Dolmetscherdatenbank der Justiz - für unterschiedliche Sprachen und Bedürfnisse sowie Nutzbarmachung dieser Adressdatei für die jeweilige Justizvollzugsanstalt

  • Organisation von Dolmetschersprechstunden

  • Kontaktpflege mit ausländischen Vertretungen wie Konsulaten und Botschaften sowie mit Ausländerbeiräten

  • Kooperation mit den Islamwissenschaftlern und Präventionsbeauftragten sowie Zusammenarbeit mit den Anstaltsgeistlichen in der Arbeit mit Vertretern anderer Religionen und Kirchen

  • Errichtung und Pflege von Netzwerken im lokalen und regionalen Bereich sowie innerhalb der Institution

  • Vernetzung der Justizvollzugseinrichtung mit anderen Justizvollzugseinrichtungen sowie mit dem Fachbereich Sozialdienst im Justizvollzug

  • Erstellen einer Informationssammlung in der Institution zur Nutzung durch alle dort beschäftigten Bediensteten

  • Entwicklung / Weiterentwicklung eines anstaltsbezogenen Konzepts zur Integration von ausländischen Gefangenen auf der Basis des anstaltsspezifischen Bedarfs

  • Entwicklung eines Konzepts für ein Integrationstraining in der Anstalt und eigene Durchführung bzw. Akquise eines externen Anbieters

  • Leitung anstaltsinterner Arbeitsgruppen zu Fragen der Integration

  • Teilnahme an externen Arbeitskreisen

  • </ul>

    </ul>


     Aufgaben in der Arbeit mit ausländischen Gefangenen

    <ul>

    <ul>
  • Unterstützung der Gefangenen bei der Integration in den Haftalltag

  • Unterstützung der Gefangenen beim Übergangsmanagement in die Freiheit

  • Betreuung von ausländischen Gefangenen in Einzel- und Ausnahmefällen

  • </ul>

    </ul>


    Aufgaben in der Arbeit mit Bediensteten 

    <ul>

    <ul>
  • Krisenintervention bei aktuellen Konflikten

  • Mitwirkung bei der Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und deren Organisation in Abstimmung mit den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für Ausländerrecht und Interkulturelle Kompetenz

  • Interkulturelle Beratung und Sensibilisierung der Bediensteten in Zusammenarbeit mit den Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für interkulturelle Kompetenz

  • Unterstützung und Beratung der Anstaltsleitung

  • </ul>

    </ul>

     

     


    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Änderung in Ziff. 2.1 Satz 4

     

    Gefangene, die von sich aus kein Interesse an einer Integration zeigen, sind zur Teilnahme an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Integration zu motivieren. 

     

     


    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Änderung in Ziff. 2.1 Satz 3

     

    Zudem verfolgen sie das Ziel, die Integration der Gefangenen in die Gesellschaft nach ihrer Entlassung aus dem Justizvollzug zu erleichtern.


    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Änderung in Ziff. 2.1 Satz 2

     

     

     

    Die Unterstützungsmaßnahmen zielen zum einen darauf hin, die Integration der Gefangenen in den Haftalltag zu verbessern und damit ein spannungsfreies Zusammenleben zu fördern. 

     

     



    Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2025

    Bezug : Ergänzung von Ziff. 1

     

    1. Zielsetzung


    Der hohe Anteil ausländischer Inhaftierter in den Gefängnissen des Landes stellt den Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen vor besondere Herausforderungen. Neben sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten führen vor allem auch kulturelle Unterschiede zu Missverständnissen und Spannungen. Die unterschiedlichen kulturellen Erfahrungen und Prägungen machen eine aktive Vermittlung von Verhaltensregeln für das Zusammenleben im Vollzug notwendig. Darüber hinaus ist die Vermittlung des uneingeschränkten Geltungsanspruchs unserer Rechtsordnung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft nach der Entlassung aus der Haft. Vor diesem Hintergrund wurden in den Justizvollzugsanstalten des Landes Integrationsbeauftragte bestellt, die im Sinne von Prävention und Deradikalisierung tätig werden.