Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Bestimmungen über die Verwendung
von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B)
AV d. JM vom 21. April 2010 (5251 - Z. 12)
- JMBl. NRW S. 133 -
in der Fassung vom 5. Februar 2026
- JMBl. NRW S. 83 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Streichung Ziffer 7.5
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
7.5
Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben sich bei ihren örtlichen Prüfungen (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg.) auch davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen der Nrn. 7.1 bis 7.3 beachtet worden sind.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 7.4
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
7.4
Die Prüfung der Kostenmarkenverwendung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung und der Kostenprüfung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg. bleibt im Übrigen unberührt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Neufassung in Ziffer 7.3 Satz 2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
7.3
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Wird die Prüfung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung (s. oben 7.1) vorgenommen, ist eine besondere Niederschrift entbehrlich. In diesem Fall ist ein Auszug aus dem Prüfungsprotokoll der allgemeinen Geschäftsprüfung zu den Sachakten "Justizkostenmarkenverwendung" zu nehmen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 7.3
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
7.3
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist. Wird die Prüfung im Rahmen der allgemeinen Geschäftsprüfung (s. oben 7.1) vorgenommen, ist eine besondere Niederschrift entbehrlich. In diesem Fall ist ein Auszug aus dem Prüfungsprotokoll der allgemeinen Geschäftsprüfung zu den Sachakten "Justizkostenmarkenverwendung" zu nehmen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 7.1
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
7.1
Die Geschäftsleiterin, der Geschäftsleiter oder andere von der Behördenleitung bestimmte Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder mittleren Justizdienstes haben mindestens alle zwei Jahre in jeder Abteilung der Geschäftsstelle und bei jeder amtsgerichtlichen Zweigstelle unvermutet die Verwendung, Entwertung und die Werterstattung von Elektronischen Kostenmarken zu prüfen. Sie können aus besonderem Anlass jederzeit weitere Prüfungen anordnen. Die Prüfung kann mit der allgemeinen Geschäftsprüfung nach Nr. 4 Abs. 1 der AV d. JM vom 14. März 2002 (1401 - I D. 23) - JMBl. NRW S. 85 - verbunden werden. In diesem Falle wird die Prüfung auf die Zahl der Prüfungen nach Satz 1 angerechnet.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 6.2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
6.2
Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Streichung in Ziffer 6.1 Satz 2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
6.1
Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 5.3 Satz 4
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
5.3
Über Anträge auf Erstattung des Gegenwerts bereits entwerteter Kostenmarken entscheidet das Gericht, bei dem die Kostenmarke entwertet worden ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist in den Sachakten zu vermerken (entsprechend § 36 Abs. 10 KostVfg). Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Neufassung in Ziffer 4 Satz 2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
4 Entwertung
Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske „Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten“ das Geschäftszeichen der Sache einträgt.
Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke (Muster 3) zu den Sachakten zu nehmen. (Fn 2)
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 3
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
3 Verwendung
Die Kostenmarke oder der Barcode (auf dem Ausdruck der Quittung nach Muster 1 (Fn 2) oder Muster 2 (Fn 2) ist mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) einzureichen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 2.2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
2.2
Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach Muster 1 (Fn 2) oder Muster 2 (Fn 2).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 2.1.1
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
2.1.1
über die „Ladentheke“ des Justizportals des Bundes und der Länder (www.kostenmarke.justiz.de) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen,
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Neufassung Ziffer 1.3
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
1.3
In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 1.2
Die nachstehenden Bestimmungen setze ich mit sofortiger Wirkung in Kraft (Fn 1):
1.2
Für Kostenforderungen, die der Zahlstelle (Fn 4) zur Einziehung überwiesen sind, dürfen Elektronische Kostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden. Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg. anzuordnen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 5. Februar 2026
Bezug : Änderung in Ziffer 1.1.3
1.1.3
Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 12. November 2019
Bezug : Abschnitt 1.2
1.2
Für Kostenforderungen, die der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind, dürfen Elektronische Kostenmarken an Erfüllungs Statt angenommen werden. Die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte hat ggf. die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg. anzuordnen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. März 2017
Bezug : Abschnitt 5.2
5.2
Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. Über den Antrag entscheidet die Oberjustizkasse in Hamm.
Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen, die Kostenmarke ist zu stornieren. Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 17. April 2013
Bezug : Abschnitt 4 Satz 2
4 Entwertung
Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck der Bildschirmmaske „Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten“ zu der Sachakte zu nehmen.