Historie :

Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungs-AV)
AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155)
- JMBl. NRW S. 32 -
in der Fassung vom 7. Februar 2025
- JMBl. NRW S. 315 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 7. Februar 2025

Bezug : Neufassung von Nummer 5

 
5. (Fn 2)
Zuständigkeit 

Die dienstliche Beurteilung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZustVO JM. Für die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2  ZustVO JM. Eine Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz findet, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 4 ZustVO JM genannten Fälle, nicht statt. (Fn 3) Abweichend von Satz 1 obliegt im Falle einer Abordnung von Beamtinnen und Beamten des Justizvollzuges der Laufbahngruppe 1 an eine andere Justizvollzugseinrichtung die dienstliche Beurteilung der abgebenden Stelle, wenn die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum die überwiegende Zeit der abgebenden Stelle zugeordnet gewesen ist.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 7. Februar 2025

Bezug : Satz 1 in 3.3

 

 

3.3(Fn 3)

Eine Anlassbeurteilung nach Nummern 3.2.1 und 3.2.2 kann unter Bezugnahme auf die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung durch eine Bestätigungsbeurteilung ersetzt werden, wenn seit der in Bezug genommenen Beurteilung

 

a)

kein anderes statusrechtliches Amt übertragen wurde (z.B. durch Beförderung),

 

b)

kein anderes abstrakt-funktionelles Amt übertragen wurde (z.B. durch Abordnung, Versetzung),

 

c)

das Aufgabengebiet im Sinne der Nummer 4.1 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und

 

d)

sich die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale, die Gesamtnote sowie – sofern ausgeworfen – die Beförderungseignung/Verwendungseignung nicht geändert haben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 7. Februar 2025

Bezug : Satz 1 in Nummer 3.1.2 

 

 

3.1.2
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 5 LVO) auf weniger als ein Jahr, wird nur eine Beurteilung vor Ablauf der Probezeit gefertigt. 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 7. Februar 2025

Bezug : Neufassung von Nummer 2.2 Buchstabe b


b)
die sich in einer Erprobungszeit (§ 7 Absatz 4 LVO) (Fn 1) (Fn 2) befinden,


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 7. Februar 2025

Bezug : nach Nummer 1.4 wird Nummer 1.5 eingefügt

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 8.3

 

8.3
Evaluierung 

8.3.1

Nach Abschluss von zwei Durchgängen der Regelbeurteilung in allen Dienstzweigen findet eine (Fn 1) Evaluierung der AV unter Beteiligung der zuständigen Hauptpersonalräte statt. Wird im Rahmen der Evaluierung keine Einigung über den Fortbestand der AV erzielt, tritt diese am 31.12.2019 außer Kraft.
 
8.3.2.
Im vierten Quartal eines jeden Jahres findet ein Erfahrungsaustausch zwischen dem Justizministerium, Vertretern der Praxis und Vertretern der zuständigen Hauptpersonalräte statt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 8.2

 
8.2 (Fn 2)
Übergangsvorschrift

Die Regelbeurteilung für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, zum 1. März 2019 umfasst den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2019.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 7.2

 
7.2
Bei der Beurteilung Schwerbehinderter und der ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellten Menschen sind die zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.  

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : nach Nr. 6.3


6.3
Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, dürfen sie von der dienstvorgesetzten Stelle (Fn 1) (Fn 2) nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in der Personalakte aufbewahrt werden.
 
7.
Sondervorschriften

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 6.3

 
6.3
Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, dürfen sie von der dienstvorgesetzten Stelle (Fn 1) (Fn 2) nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in der Personalakte aufbewahrt werden.  

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 6

 

6.
Beurteilungsverfahren
 
6.1
Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Dies gilt auch für die Überbeurteilung, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. In dem Gespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das die dienstvorgesetzte Stelle zur Grundlage ihrer (Fn 2) Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung der oder des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus ihrer oder seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen.   

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 5

 

5. (Fn 2)
Zuständigkeit 

Die dienstliche Beurteilung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 ZustVO JM. Für die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) sind dienstvorgesetzte Stellen die Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2  ZustVO JM. Eine Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz findet, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 4 ZustVO JM genannten Fälle, nicht statt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 4.6

 

4.6
Bildung der Gesamtnote
 
Aus der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung der Beamtin/des Beamten ist eine Gesamtnote zu bilden, die sich aus der Note und der – in Klammern ausgewiesenen – Punktzahl (s. Nr. 4.3.3) zusammensetzt. Aus der Begründung soll sich eine Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale ergeben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nach Nr. 3.2.3


3.2.3
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 21 LBG NRW (Fn 2)
 
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 21 LBG NRW ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 2. (Fn 2)
 
4.
Inhalt der Beurteilung  

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug : Nr. 3.2.1 a)

 
3.2.1
Beamtinnen und Beamte sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
 
a)
vor und nach einer länger als 6 Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mehr als 6 Monate beträgt; dies gilt auch, wenn sich an die Abordnung eine Versetzung an dieselbe Behörde unmittelbar anschließt.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 28. November 2019

Bezug :Nr. 2.2 e)

<br clear="all" />  
2.2(Fn 2)
Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamtinnen und Beamte,
e)
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Anlage 2


3.2.3
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 22 LBG
 
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 22 LBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 2

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Anlage 1

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Nummer 8.2

  
8.2
Übergangsvorschrift
Für sonstige Beurteilungen (Ziffer 3. der AV) im einfachen, mittleren und gehobenen Dienst, die vor den in Ziffer 2.2 der AV für diese Laufbahngruppen genannten Stichtagen anfallen, gelten mit Ausnahme für den Justizvollzug die Regelungen der bisherigen AV des JM vom 20. Januar 1972 (2000 - I.B 155.1) - JMBl. NW S. 39 - in der Fassung vom 7. Januar 2010 (2000 - Z.155) fort. Für die Regelbeurteilung der Beamten des höheren Dienstes des Justizvollzugs verbleibt es abweichend von Ziffer 2.2 der AV für das Jahr 2013 bei dem Stichtag 01.01. 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Nummer 6

 
6.
Beurteilungsverfahren
 
6.1
Der oder dem zu Beurteilenden ist der Entwurf der beabsichtigten Beurteilung zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Dies gilt auch für die Überbeurteilung, es sei denn, es ist keine Abweichung beabsichtigt oder eine Abweichung dient ausschließlich der Herstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes. In dem Gespräch soll das Leistungs-, Befähigungs- und Entwicklungsbild, das die oder der Dienstvorgesetzte zur Grundlage ihrer/seiner Beurteilung machen will, mit der eigenen Einschätzung der oder des zu Beurteilenden abgeglichen und die Möglichkeit gegeben werden, die aus ihrer oder seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen. Dabei sind die Beurteilungsgrundlagen auf Wunsch offenzulegen. 
   
6.2
Vor der Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte ist der oder dem zu Beurteilenden nach § 93 Abs. 1 Sätze 5 und 6 LBG eine Abschrift der Beurteilung mit dem Hinweis zuzuleiten, dass Gelegenheit besteht, diese mit der/dem Dienstvorgesetzten zu besprechen, und beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Absendung zu der Personalakte zu nehmen. Dies gilt auch für die Überbeurteilung. Eine etwaige Gegenäußerung ist ebenfalls zu der Personalakte zu nehmen.
 
6.3
Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, dürfen sie von der oder dem Dienstvorgesetzten (Fn 1) nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in der Personalakte aufbewahrt werden. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Nummer 5

 
5.
Zuständigkeit
 
Die dienstliche Beurteilung obliegt der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (SGV. NRW 2030), ferner die Überbeurteilung den höheren Dienstvorgesetzten. Eine Überbeurteilung des Justizministeriums findet, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 4 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM genannten Fälle, nicht statt. 
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug :  Nummer 3


3.
Sonstige Beurteilungen
 
Neben Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen (sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
 
3.1
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit 

3.1.1
Eine dienstliche Beurteilung erfolgt während der Probezeit regelmäßig jeweils nach 6 und 18 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme sowie rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit. 
   
3.1.2
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 9 LVO) (Fn 1) so weit, dass die unter Nr. 3.1.1 genannten Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist die erste Beurteilung nach der Hälfte der individuellen Probezeit, spätestens aber nach 6 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme, anzufertigen. Die zweite Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
 
3.1.3
Bei der Beurteilung während der Probezeit ist eine Aussage zu treffen, ob die Beamtin/der Beamte sich in diesem Zeitpunkt bewährt, eingeschränkt bewährt oder nicht bewährt hat.
 
Bei der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit ist zudem eine Gesamtnote (Nr. 4.6) zu bilden sowie eine Feststellung der Beförderungseignung/Verwendungseignung (Nr. 4.7) zu treffen. Die Beurteilung muss einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
In Fällen des Nachteilsausgleichs (§ 21 LBG, § 10 LVO) (Fn 1) muss die dienstliche Beurteilung ebenfalls einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
3.1.4
Wenn sich die Beamtin/der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 9 Abs. 1 Satz 7 LVO) (Fn 1), ist dies festzustellen und zu begründen.
 
3.2
Beurteilungen aus sonstigen Anlässen
 
3.2.1
Beamtinnen und Beamte sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
 
a)
vor und nach einer länger als 6 Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mehr als 6 Monate beträgt; dies gilt auch, wenn sich an die Abordnung eine Versetzung an dieselbe Behörde unmittelbar anschließt.
 
b)
bei Versetzung an eine andere Behörde, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Versetzung mehr als 6 Monate beträgt; ansonsten gilt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung als Versetzungsbeurteilung. <br clear="all" />
3.2.2
Im Auswahlverfahren sind dienstliche Beurteilungen vorzunehmen
 
a)
bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch eine den Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichende Beurteilung vor Ablauf der Probezeit im Sinne von Nummer 3.1.3 nicht vorliegt, (Fn 1) sie/er nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die letzte Beurteilung der Beamtin/des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber/innen nicht mehr vergleichbar oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht mehr aussagekräftig ist,
 
b)
bei jeder Bewerbung um einen funktionsgebundenen Dienstposten oder um Zulassung zu einer nach der Laufbahnverordnung erforderlichen Qualifizierung für einen Aufstieg oder (Fn 1) zur Einführungszeit in eine andere Laufbahn.
 
3.2.3
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 22 LBG
 
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 22 LBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 2
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Nummer 3


3.
Sonstige Beurteilungen
 
Neben Regelbeurteilungen dürfen Beurteilungen nur in den nachstehend genannten Fällen (sonstige Beurteilungen) gefertigt werden.
 
3.1
Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit 

3.1.1
Eine dienstliche Beurteilung erfolgt während der Probezeit regelmäßig jeweils nach 6 und 18 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme sowie rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit. 
   
3.1.2
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 9 LVO) (Fn 1) so weit, dass die unter Nr. 3.1.1 genannten Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist die erste Beurteilung nach der Hälfte der individuellen Probezeit, spätestens aber nach 6 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme, anzufertigen. Die zweite Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
 
3.1.3
Bei der Beurteilung während der Probezeit ist eine Aussage zu treffen, ob die Beamtin/der Beamte sich in diesem Zeitpunkt bewährt, eingeschränkt bewährt oder nicht bewährt hat.
 
Bei der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit ist zudem eine Gesamtnote (Nr. 4.6) zu bilden sowie eine Feststellung der Beförderungseignung/Verwendungseignung (Nr. 4.7) zu treffen. Die Beurteilung muss einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
In Fällen des Nachteilsausgleichs (§ 21 LBG, § 10 LVO) (Fn 1) muss die dienstliche Beurteilung ebenfalls einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
3.1.4
Wenn sich die Beamtin/der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 9 Abs. 1 Satz 7 LVO) (Fn 1), ist dies festzustellen und zu begründen.
 
3.2
Beurteilungen aus sonstigen Anlässen
 
3.2.1
Beamtinnen und Beamte sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
 
a)
vor und nach einer länger als 6 Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mehr als 6 Monate beträgt; dies gilt auch, wenn sich an die Abordnung eine Versetzung an dieselbe Behörde unmittelbar anschließt.
 
b)
bei Versetzung an eine andere Behörde, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Versetzung mehr als 6 Monate beträgt; ansonsten gilt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung als Versetzungsbeurteilung. <br clear="all" />
3.2.2
Im Auswahlverfahren sind dienstliche Beurteilungen vorzunehmen
 
a)
bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat und auch eine den Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichende Beurteilung vor Ablauf der Probezeit im Sinne von Nummer 3.1.3 nicht vorliegt, (Fn 1) sie/er nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die letzte Beurteilung der Beamtin/des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber/innen nicht mehr vergleichbar oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht mehr aussagekräftig ist,
 
b)
bei jeder Bewerbung um einen funktionsgebundenen Dienstposten oder um Zulassung zu einer nach der Laufbahnverordnung erforderlichen Qualifizierung für einen Aufstieg oder (Fn 1) zur Einführungszeit in eine andere Laufbahn.
 
3.2.3
Beurteilung während der Probezeit gemäß § 22 LBG
 
Bei Beamtinnen und Beamten, denen gemäß § 22 LBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen worden ist, ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen, ob sie sich in der Probezeit hinsichtlich ihrer Eignung für die Führungsposition bewährt oder nicht bewährt haben. Die Beurteilung erfolgt als vereinfachte Beurteilung auf einem Formblatt gemäß Anlage 2
 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Nummer 2


2.
Regelbeurteilung
 
2.1
Eine dienstliche Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit alle 3 Jahre zu einem Stichtag (Regelbeurteilung). <br clear="all" /> 
2.2
Die Regelbeurteilungen sind erstmals zu fertigen für die Laufbahngruppe
 
des höheren Dienstes                   zum 01.03.2013
 
des gehobenen Dienstes              zum 01.03.2015
 
des mittleren Dienstes                  zum 01.03.2014
 
des einfachen Dienstes                zum 01.06.2013.
 
2.3
Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamtinnen und Beamte,
a)
die sich nach Maßgabe der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in einer Einführungs- oder Bewährungszeit für eine Sonderlaufbahn bzw. für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn befinden,
b)
die sich in einer Erprobungszeit (§ 11 Abs. 4 LVO) (Fn 1) befinden,
c)
die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit gemäß § 22 LBG abzuleisten haben,
d)
deren tatsächliche dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 LVO) lag; eine etwaige Verpflichtung zur Nachzeichnung bleibt unberührt, (Fn 1)
e)
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,
f)
von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts.
 
2.4
Die Regelbeurteilung erstreckt sich auf den gesamten Regelbeurteilungszeitraum auch dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine dienstliche Beurteilung aus sonstigem Anlass erfolgt ist. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Eingangsformel

(Fn 1)Aufgrund des § 93 Abs. 1 LBG werden für die Beamtinnen und Beamten des Justizministeriums und seines Geschäftsbereichs, mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Professorinnen und Professoren, folgende Richtlinien für dienstliche Beurteilungen erlassen: 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 2. Februar 2018

Bezug : Überschrift

 

<span style="font-family: 'Arial',sans-serif; font-size: 12pt; mso-bidi-font-size: 10.0pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman'; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA;">In der Überschrift wird nach dem Wort „Beamten“ die Angabe „(Beurteilungs-AV)“ eingefügt

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Anlage 1 zu Nr. 1.4

 
1.4
Die Beurteilung erfolgt – soweit nachstehend nicht anders geregelt – auf einem Formblatt gemäß Anlage 1. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 8.3.1


8.3.1
Nach Abschluss von zwei Durchgängen der Regelbeurteilung in allen Dienstzweigen findet ein Evaluierung der AV unter Beteiligung der zuständigen Hauptpersonalräte statt. Wird im Rahmen der Evaluierung keine Einigung über den Fortbestand der AV erzielt, tritt diese am 31.12.2019 außer Kraft. 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 6.3


6.3
Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen eingeholt worden sind, dürfen sie von der oder dem Dienstvorsetzten nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in der Personalakte aufbewahrt werden.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 4.2


4.2
Fortbildungen und besondere Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum
 
Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Lehr-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit, Veröffentlichungen oder - soweit die Beamtin/der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten als Angehörige/r eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte oder soziale/r Ansprechpartner/in oder andere vergleichbare Tätigkeiten sind ohne Bewertung anzugeben.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 4.2

 
4.2
Fortbildungen und besondere Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum
 
Die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft, eine Lehr-, Prüfer- oder Ausbildungstätigkeit, Veröffentlichungen oder - soweit die Beamtin/der Beamte nicht widerspricht - die Tätigkeiten als Angehörige/r eines Personalrates oder einer Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte oder soziale/r Ansprechpartner/in oder andere vergleichbare Tätigkeiten sind ohne Bewertung anzugeben. 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 3.1.2 bis 3.2.2

   
3.1.2
Verkürzt sich die Probezeit durch anrechenbare Zeiten (§ 7 LVO) so weit, dass die unter Nr. 3.1.1 genannten Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist die erste Beurteilung nach der Hälfte der individuellen Probezeit, spätestens aber nach 6 Monaten nach der Einstellung oder Übernahme, anzufertigen. Die zweite Beurteilung ist rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit zu erstellen.
 
3.1.3
Bei der Beurteilung während der Probezeit ist eine Aussage zu treffen, ob die Beamtin/der Beamte sich in diesem Zeitpunkt bewährt, eingeschränkt bewährt oder nicht bewährt hat.
 
Bei der Beurteilung vor Ablauf der Probezeit ist zudem eine Gesamtnote (Nr. 4.6) zu bilden sowie eine Feststellung der Beförderungseignung/Verwendungseignung (Nr. 4.7) zu treffen. Die Beurteilung muss einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
In Fällen des Nachteilsausgleichs (§ 21 LBG, § 9 LVO) muss die dienstliche Beurteilung ebenfalls einen Vergleich mit der Regelbeurteilung ermöglichen.
 
3.1.4
Wenn sich die Beamtin/der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 7 Abs. 1 Satz 7 LVO), ist dies festzustellen und zu begründen.
 
3.2
Beurteilungen aus sonstigen Anlässen
 
3.2.1
Beamtinnen und Beamte sind aus folgenden besonderen Anlässen zu beurteilen:
 
a)
vor und nach einer länger als 6 Monate dauernden Abordnung, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Abordnung bzw. zum Zeitpunkt des Endes der Abordnung mehr als 6 Monate beträgt; dies gilt auch, wenn sich an die Abordnung eine Versetzung an dieselbe Behörde unmittelbar anschließt.
 
b)
bei Versetzung an eine andere Behörde, wenn der Zeitraum seit der letzten Beurteilung zum Zeitpunkt der Versetzung mehr als 6 Monate beträgt; ansonsten gilt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung als Versetzungsbeurteilung. <br clear="all" />
3.2.2
Im Auswahlverfahren sind dienstliche Beurteilungen vorzunehmen
 
a)
bei jeder Bewerbung um ein Eingangs- oder Beförderungsamt, wenn die Beamtin/der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, sie/er nach der letzten Regelbeurteilung befördert worden ist oder die letzte Beurteilung der Beamtin/des Beamten im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber/innen nicht mehr vergleichbar oder aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht mehr aussagekräftig ist,
 
b)
bei jeder Bewerbung um einen funktionsgebundenen Dienstposten oder um Zulassung zur Einführungszeit in eine andere Laufbahn. 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. April 2016

Bezug : Nr. 2.3


2.3
Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für Beamtinnen und Beamte,
a)
die sich nach Maßgabe der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in einer Einführungs- oder Bewährungszeit für eine Sonderlaufbahn bzw. für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn befinden,
b)
die sich in einer Erprobungszeit (§ 10 Abs. 4 LVO) befinden,
c)
die im Beamtenverhältnis auf Probe eine Probezeit gemäß § 22 LBG abzuleisten haben,
d)
die im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 6 Monate Dienst geleistet haben,
e)
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht eine Beurteilung beantragen,
f)
von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts.