Historie :

Prüfung von an das Landesamt für Besoldung und Versorgung
zu erstattenden Mitteilungen (interne Verwaltungskontrolle)
RV d. JM vom 29. November 2007 (5272 - Z. 2)
- in der Fassung vom 26. Februar 2025 -

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 26. Februar 2025 (5272 - Z. 2)

Bezug : Ziffer 5 wird gestrichen


5.
Ist die Mitteilung geprüft, so ist dies auf dem Vordruck zu vermerken.

 

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 26. Februar 2025 (5272 - Z. 2)

Bezug : Ziffer 2


2.
Zuständig für diese Prüfung sind

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Finanzgerichts Münster;

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Dezernat für vermögensrechtliche Angelegenheiten) für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich, aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft, aus dem Geschäftsbereich eines Finanzgerichts, soweit am Sitz des Oberlandesgerichts ein Finanzgericht besteht, sowie für Mitteilungen von im Bereich des Oberlandesgerichts bestehenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich;

- die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln (Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug(Fn 1)) für Mitteilungen aus dem Bereich des Justizvollzugs.

Im Prüfungsdienst eingesetzte Bedienstete dürfen keine Aufgaben als Sachbearbeiter in Besoldungs- und Tarifangelegenheiten wahrnehmen.

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 26. Februar 2025

Bezug : Ziffer 1


1.
Die auf den Vordrucken LBV (A) 1, LBV (A) 2, LBV (A) 3, LBV (A) 4, LBV (A) 7, LBV (A) 8, LBV (A) 11, LBV (A) 12, LBV (A) 13, LBV (A) 20 und LBV (A) 31 zu erstattenden Mitteilungen sind vor Abgang an das Landesamt für Besoldung und Versorgung einer Prüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern 2. bis 5. zu unterziehen (interne Verwaltungskontrolle).


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 7. März 2013

Bezug : Abschnitt I Nr. 2

2.
Zuständig für diese Prüfung sind

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Finanzgerichts Münster;

- die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Dezernat für vermögensrechtliche Angelegenheiten) für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich, aus dem Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft, aus dem Geschäftsbereich eines Finanzgerichts, soweit am Sitz des Oberlandesgerichts ein Finanzgericht besteht, sowie für Mitteilungen von im Bereich des Oberlandesgerichts bestehenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen für Mitteilungen aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit;

- die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts für Mitteilungen aus ihrem oder aus seinem Geschäftsbereich;

- die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln (Zentralstelle für Interne Verwaltungskontrolle in Besoldungs- und Entgeltangelegenheiten im Justizvollzug) für Mitteilungen aus dem Bereich des Justizvollzugs.