Historie :

Vollzugsgeschäftsordnung Nordrhein-Westfalen (VGO NRW)

AV d. JM v. 7. Dezember 2017 (1464 - IV. 1)
- JMBl. NRW S. 323 -
in der Fassung vom 18. März 2025
- JMBl. NRW S. 499 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 18. März 2025

Bezug : Neufassung Nummer 59

 

 

 

59

Tabelle StV 1 (Monatsstatistik)

Die Daten der Monatsstatistik werden aus BASIS-Web dem Datenauswertungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden DAZ) übermittelt. Die Monatsdaten werden sodann zunächst dem für Justiz zuständigen Ministerium als Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt. Nach erfolgter Prüfung auf Validität gibt dieses die Monatsdaten anschließend für das DAZ frei. Das DAZ übermittelt die geprüften Daten an das Statistische Bundesamt (destatis). (Fn 1)

 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 18. März 2025

Bezug : Neufassung in Nummer 51 Absatz 2 Buchstabe c

 

c) der für den Sitz der Anstalt zuständigen Ausländerbehörde, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war,


Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 18. März 2025

Bezug : Neufassung in Nummer 49 Absatz 2 Buchstabe a

 

a) den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nummer 23 anzuzeigen war,


Fassung vor Änderung durch AV d. JM v. 18. März 2025

Bezug : Neufassung Nummer 23 Buchstabe b

 

b) der für den Sitz der Anstalt zuständigen Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird;


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Juni 2021

Bezug : Nummer 61 Satz 2

 

61
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik) 

Die Daten der Jahresstatistik werden aus BASIS-Web dem DAZ übermittelt. Dieses stellt die Tabellen StV 6 bis StV 12 der Aufsichtsbehörde bis zum 10. Januar des Folgejahres zur Verfügung.


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Juni 2021

Bezug : Neufassung Nummer 59

 

59
Tabelle StV 1 (Monatsstatistik) 

Die Daten der Monatsstatistik werden aus BASIS-Web dem Datenauswertungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen (DAZ) übermittelt. Dieses leitet die Daten dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT-NRW) zur Erstellung der Statistik StV 1 zu und stellt sie zudem der Aufsichtsbehörde zur Verfügung. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Juni 2021

Bezug : Nummer 51, Absatz 2 Buchstabe d

 

d)
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach Nummer 24 mitzuteilen war; die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Juni 2021

Bezug : Neufassung Nummer 41, Absatz 2

 

(2) Der Meldebehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nummer 24 mitzuteilen war. 

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 15. Juni 2021

Bezug : Neufassung Nummer 24, Absatz 1 und Absatz 2

 

24
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

(1) Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen nach ihren Angaben nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Aufenthalt in der Anstalt drei Monate übersteigt. Übersteigt der Aufenthalt in der Anstalt bei der Aufnahme zunächst nicht drei Monate oder ist die Dauer der Freiheitsentziehung bei Aufnahme, wie beispielsweise beim Vollzug der Untersuchungshaft, nicht bekannt, tritt eine Mitteilungspflicht erst dann ein, wenn durch sich anschließende oder fortdauernde Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschritten wird; die Mitteilung hat sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. 

(2) Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln als sie der Anstalt bekannt sind. Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.