Historie :

Verpflichtung und Entschädigung nicht hauptamtlicher Seelsorger
bei den Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 30. Dezember 1976 (4561 - IV B.6)
in der Fassung vom 9. November 2007


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 09.11.2007

Bezug : 1.4.1 Absatz 2 Satz 1


1.4.1
Von der Vergütung, die im BAT für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, erhalten nicht vollbeschäftigte Seelsorger den Teil, der dem Maß ihrer aufgewendeten Arbeitszeit entspricht.


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 09.11.2007

Bezug : 1.1 Satz 1

1.1 Allgemeines

Sind bei einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt Seelsorger im Hauptamt nicht bestellt, soll der Präsident des Justizvollzugsamts hauptamtliche Seelsorger benachbarter Vollzugsanstalten mit der seelsorgerischen Betreuung der Gefangenen (Sicherungsverwahrten und Arrestanten) beauftragen.