Historie :

Regelung der Eingangsdiagnostik im Zugangsverfahren des offenen Vollzuges (Qualitätssicherndes „Qualifiziertes Zugangsverfahren“ in Fällen der Originärzuständigkeit des offenen Vollzuges)

RV d. JM vom 14. November 2025 (4511-IV.19)
in der Fassung vom 27. Januar 2026


Fassung vor Änderung durch RV vom 27. Januar 2026

Bezug : Neufassung Abschnitt II Ziffer 5

 

 

 

5.

Die erstmalige Gewährung oder Erweiterungen von vollzugsöffnenden Maßnahmen während des laufenden Vollzuges erfolgen auf der Basis der Ergebnisse der Eingangsuntersuchung unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen (wie z. B. Verhaltensbeobachtungen, Arbeitsplatzkontrollen, Hausbesuche, Angehörigengespräche usw.).

 

Bei Strafgefangenen, die wegen einer <u>groben Gewalttat</u> zu einer Freiheitstrafe von weniger als 2 Jahren verurteilt wurden und die während der aktuellen Verbüßung nicht das qualifizierte Zugangsverfahren durchlaufen haben, ist für die Entscheidung über die erstmalige Gewährung einer selbstständigen vollzugsöffnenden Maßnahme die Beteiligung des Psychologischen Dienstes in der Form des in Abschnitt II Nr. 1 genannten Verfahrens sicherzustellen.