Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Nachweis gezahlter Gerichtskosten
RV d. JM vom 6. Juli 2017 (5606 – Z. 12)
in der Fassung vom 28. Mai 2026
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 28 Mai 2026
Bezug : Änderung Nummer 4
4 Inkrafttreten
Diese RV tritt sofort in Kraft. Die RV d. JM vom 21. Januar 1985 (5606 – I B. 12), die durch RV d. JM vom 14. Juni 2002 (5606 - I B. 12) geändert worden ist, wird zeitgleich aufgehoben.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 28 Mai 2026
Bezug : Neufassung Nummer 3
3 Zahlungsnachweise im Übrigen
In allen übrigen Fällen, in denen Gerichtskosten der Zentralen Zahlstelle Justiz nicht zur Einziehung überwiesen sind (Sollstellung), kann der Nachweis der Zahlung nur durch eine Zahlungsanzeige der Zentralen Zahlstelle Justiz oder einer Zahlstelle, eine Zahlungsmitteilung- Vorschuss (ZM-VS) im Auftrag der Zentralen Zahlstelle Justiz, durch elektronische Kostenmarken oder durch Abdrucke von zugelassenen Gerichtskostenstemplern geführt werden.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 28 Mai 2026
Bezug : Neufassung Überschrift Nummer 2
2 Nachweis in Verfahren, die von einem Gericht eines anderen Bundeslandes nach Erlass des Mahnbescheides an ein Gericht in NRW abgegeben worden sind.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 28 Mai 2026
Bezug : Neufassung Nummer 1
1 Nachweis durch Zahlungsvermerke auf dem Mahnantrag
1.1
Über die Zahlung eines Gesamtbetrages an Gerichtskosten für mehrere Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden kann eine Zahlungsanzeige erteilt werden, sofern der Gläubiger den Mahnanträgen eine Sammelnachweisung beifügt, die die in jeder einzelnen Mahnsache entstandenen Kosten und den Gesamtbetrag enthält.