Historie :

Verwertung eingezogener Gegenstände nach §§ 69, 70
und 71 der Strafvollstreckungsordnung
RV d. JM vom 18. Mai 1987 (4300 - III A. 21.1)
in der Fassung vom 3. Juni 2011 (4300 - III. 21)


Fassung vor der Änderung durch RV v. 03.06.2011

Bezug : Nr. 4

4.
Fischereigeräte der in § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bezeichneten Art sind von den Vollstreckungsbehörden dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen, Von Vincke-Straße 4, 48143 Münster, (Fn 2) anzuzeigen. Da der Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen ideelle Zwecke verfolgt und keine gewerbsmäßige Fischerei betreibt, bin ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass dem Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen die eingezogenen Fischereigeräte zu einem Kaufpreis von 0,50 Cent (Fn 3) für eine Rute aus Bambusstöcken, 2,50 EUR (Fn 3) für eine Rute aus gespließtem Material überlassen werden, sofern der Wert der Gegenstände nicht offensichtlich weit über diese Kaufpreise hinausgeht. In diesen Fällen sind die Gegenstände durch den Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen zum Schätzwert zu verkaufen.


Fassung vor der Änderung durch RV v. 16.02.2011

Bezug : Nr. 1

1.
Zu § 69 Abs. 1 StVollstrO:
Jagdwaffen, Jagdmunition, Jagdgeräte, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sind den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD), Roßstraße 135, 40476 Düsseldorf, abzuliefern. (Fn 1) (Fn 2)


Fassung vor der Änderung durch RV v. 16.04.2003

Bezug : Nr. 4

4.
Fischereigeräte der in § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bezeichneten Art sind von den Vollstreckungsbehörden dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen, Von Vincke-Straße 4, 48143 Münster, (Fn 2) anzuzeigen. Da der Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen ideelle Zwecke verfolgt und keine gewerbsmäßige Fischerei betreibt, bin ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen damit einverstanden, dass dem Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen die eingezogenen Fischereigeräte zu einem Kaufpreis von 1,- DM für eine Rute aus Bambusstöcken, 5,- DM für eine Rute aus gespließtem Material überlassen werden, sofern der Wert der Gegenstände nicht offensichtlich weit über diese Kaufpreise hinausgeht. In diesen Fällen sind die Gegenstände durch den Landessportfischerverband Nordrhein-Westfalen zum Schätzwert zu verkaufen.


Fassung vor der Änderung durch RV v. 16.04.2003

Bezug : Nr. 3 Buchstabe c)

3.
Zu § 70 StVollstrO:

a)
Schusswaffen und Munition, die nicht unter § 69 Abs.1 StVollstrO fallen, Dolchmesser, Gummiknüppel, Schlagringe und andere Waffen sowie vorschriftswidrige Jagdwaffen und Jagdgeräte (§ 69 Abs. 2 StVollstrO) sind den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD), Roßstraße 135, 40476 Düsseldorf, (Fn 2) zu übergeben, soweit sie nicht für Zwecke der Justizverwaltung benötigt werden. (Fn 1)

b)
In den Fällen, in denen das Bundeskriminalamt ein Ersuchen nach § 70 Abs. 2 StVollstrO stellt, ist dem Landeskriminalamt Mitteilung zu machen.

c)
Rechtskräftig eingezogene Schusswaffen können auch Staatsanwälten, die im Besitz von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 WaffG zum Erwerb/Besitz und zum Führen einer Schusswaffe sind, überlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die Überlassung darf jedoch nur leihweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur für die Dauer der dienstlichen Tätigkeit als Staatsanwalt erfolgen.

d)
Die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) gelten nicht, wenn ein Gericht eines Landes Waffen zugunsten des Bundes eingezogen hat (zu vgl. § 70 Abs. 4 StVollstrO).