Historie :

Einstellung in den Probedienst für das Amt der Richterin oder des Richters und der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts sowie für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst
AV d. JM vom 29. September 2000 (2201 - I B. 69)
- JMBl. NRW S. 246 -
in der Fassung vom 6. November 2007


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2007

Bezug : I Nr. 7

7.
Bei Eignung und Bedarf werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin oder zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt bzw. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin z.A. oder zum Regierungsrat z. A. ernannt.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2007

Bezug : I Nr. 3

3.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag beizufügen

a) einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,

b) eine Erklärung, ob sie vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

c) eine Erklärung, ob sie Schulden haben, ggf. welche.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2007

Bezug : I Nr. 2

2.
In dem Antrag haben die Bewerberinnen und Bewerber sich darüber zu äußern,

a) ob sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,

b) ob und ggf. wie sie mit einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Notarin oder einem Notar im Lande Nordrhein-Westfalen verwandt oder verschwägert sind und ob der Ehepartner als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt, Rechtsanwältin   oder Rechtsanwalt, Notarin oder Notar im Lande Nordrhein-Westfalen tätig ist.


Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2007

Bezug : I Nr. 1

1.
Der Antrag auf Einstellung in den Probedienst für das Amt der Richterin oder des Richters und der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts sowie für den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst ist an
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,
die Präsidentin oder den Präsidenten des Justizvollzugsamts
zu richten, in deren oder in dessen Bezirk die Bewerberin   oder der Bewerber beschäftigt zu werden wünscht.

Der Antrag kann schon vor der zweiten juristischen Staatsprüfung, frühestens jedoch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes, gestellt werden.