Historie :

Betreuung der Landesbediensteten, die am
Heiligen Abend nach 18.00 Uhr Dienst
verrichten müssen
RV d. JM vom 23. November 1984 (2058 - I B. 1)
in der Fassung vom 13. Juli 2011


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 13.07.2011

Bezug : 1.4

1.4
Verbuchung
Die Ausgaben sind bei Titel 451 10 zu buchen. Den Auszahlungsanordnungen sind die mit den erforderlichen Feststellungsbescheinigungen versehenen Rechnungen beizufügen.


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 13.07.2011

Bezug : 1.3

1.3
Steuerliche Behandlung
Die Sachzuwendungen im Werte bis zu 15 DM gehören als vom Arbeitgeber/Dienstherrn gewährte "Annehmlichkeit" (Abschn. 21 Abs. 1 LStR) nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 13.07.2011

Bezug : 1.2

1.2
Gegenstand
Den unter 1.1 genannten Bediensteten kann ein Geschenkpäckchen im Werte von durchschnittlich 15 DM überreicht werden. Die Geschenkpäckchen können Schokolade, Weihnachtsgebäck, Tabakwaren und dergleichen (nicht aber Alkohol) enthalten. Dem Geschenk  sollte möglichst ein Begleitschreiben beigefügt werden, in dem die Verbundenheit der Verwaltung (Dienststelle) mit ihren Bediensteten zum Ausdruck gebracht wird.
Die Auszahlung des Zuschußbetrages an die einzelnen Personen ist nicht zulässig.