Historie :

Grundsatzerlass zur Tätigkeit
der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
(SAP)
AV d. JM vom 8. August 1997 (2060 - II C. 92)
- JMBl. NW S. 209 -
in der Fassung vom 23. März 2005 (2060 - V. 92)


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

2.7.2 Arbeitsmittel und Aufwendungen
Die im Rahmen der Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel und die entstehenden Aufwendungen (z.B. Fachliteratur, Fertigung von Kopien usw.) sollen im Rahmen der Haushaltsmittel und nach Maßgabe des Haushaltsrechts zur Verfügung gestellt werden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 2.7 Ausstattung


2.7.1
Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern grundsätzlich ein Einzelzimmer mit Telefonanschluss zur Verfügung stehen. Soweit dies nicht möglich ist, ist ihnen ein Besprechungsraum zur Verfügung zu stellen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

2.5.3 Dienstreisen
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstgänge und Dienstreisen unternehmen. Die notwendigen Dienstreisegenehmigungen sind zu erteilen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 2.3 Zeitlicher Umfang der Tätigkeit


Der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sollte ihre dienstliche Tätigkeit nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen; in Einzelfällen und nach Absprache mit Vorgesetzten sind zeitlich begrenzte Ausnahmen möglich. Bei dauerhafter Überlastung ist dies dem Justizministerium anzuzeigen, um ggf. den Bedarf an Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zu korrigieren.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 2.2 Unterstützung der Tätigkeit


2.2.1
Der bzw. die unmittelbare Vorgesetzte der Sozialen Ansprechpartnerin bzw. des Ansprechpartners soll deren Tätigkeit unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange unterstützen.

2.2.2
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen sich unmittelbar an die Leitung des Gerichts oder der Behörde wenden.
Im Interesse der gemeinsamen Suche nach Lösungen und Verbesserungen im Gericht bzw. in der Behörde soll je nach Bedarf einmal oder mehrmals im Jahr ein Gespräch zwischen Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern und der Gerichts- bzw. Behördenleitung, dem Richter- bzw. Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung über allgemeine psychosoziale Probleme in dieser Institution stattfinden.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 1.4 Kontaktpflege zu externen Fachdiensten

Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner pflegen auch außerhalb konkreter Betreuungen Kontakte zu externen Fachdiensten.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

1.3.2 Betreuung
Die Aufgabe der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner besteht vor allem darin, für Kolleginnen und Kollegen mit unterschiedlichsten Problemen als Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen. Die Betreuung endet in der Regel mit dem Eintritt von Betroffenen in den Ruhestand.
Die Betreuung kann u.a. helfen, Probleme mit Betroffenen zu klären und Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

In Absprache mit den Betroffenen ist auch möglich:
- behördeninterne Schritte zu veranlassen
- Kontakte zu externen Fachdiensten (z.B. ambulante oder stationäre Einrichtungen, niedergelassene Fachkräfte) zu vermitteln
- Zusammenarbeit mit diesen bei der weiteren Problembewältigung.
Zu den Aufgaben von Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern gehört auch die Betreuung Betroffener nach einer akuten Problemlage.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 1.3 Konkrete Tätigkeit


1.3.1 Prävention
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können Informationsveranstaltungen zu psychosozialen Problemkomplexen nach Absprache mit der Leitung des Gerichts oder der Behörde während der Dienstzeit durchführen. Die dienstlichen Belange sind dabei zu berücksichtigen.

Zur Prävention zählt auch die Verteilung von Informationsmaterial innerhalb des Gerichts oder der Behörde.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

1.2.4
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, die  Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind, haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der StPO zu beachten.

Sie sollen ihre Gesprächspartner auf diese besondere Verpflichtung hinweisen.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

1.2.3
Eine Anzeigeverpflichtung nach gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 138 StGB) bleibt für die Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bestehen; ihnen wird empfohlen, zu Beginn einer Beratung darauf hinzuweisen.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Falle einer Zeugenvernehmung zu Sachverhalten ihrer Beratungstätigkeit besteht nicht.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

1.2.2
Die den Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bekannt gewordenen Fakten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden.

Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind von bestehenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Unterrichtungspflichten befreit, es sei denn, es liegt nach deren vertretbaren Einschätzung ein Fall erheblicher Gefahr für den Ratsuchenden oder für andere Personen oder ein Fall vergleichbarer Tragweite vor.



Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : (I)

1.2.1
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden aus.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 1.1 Aufnahme der Tätigkeit


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner nehmen mit Beginn der Ausbildung ihre Tätigkeit auf. Dies ist in geeigneter Weise in der jeweiligen Dienststelle bekanntzugeben.

An der Ausbildung nehmen die Bediensteten teil, die im Einvernehmen mit dem örtlichen Richter- und/oder Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung ausgewählt wurden und im psychologischen Testverfahren, das der Ausbildung vorangeht, erfolgreich waren.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 1 Aufgaben der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner



Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 5 Zusammenarbeit


Im Hinblick auf eine effektive Betreuung und Unterstützung von Betroffenen arbeiten die Leitung des Gerichts oder der Behörde, Vorgesetzte und sonstige Beteiligte mit den Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern zusammen. Durch die Institution der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner werden keine bestehenden Zuständigkeiten und Kompetenzen berührt.


Fassung vor der Änderung durch AV vom 23.03.2005

Bezug : 2 Zielsetzung


Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner üben eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus. Sie sind als innerbehördlicher Dienst im Umgang mit psychosozialen Verhaltensproblemen geschult und stehen Betroffenen als Betreuungspersonen zur Verfügung, um bestehende Hemmungen der Betroffenen, sich mit sensiblen Fragen an Dritte zu wenden, abzubauen.