Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Durchführung des Infektionsschutzgesetzes
RV d. JM vom 13. August 2001 (4551 - IV B. 17)
in der Fassung vom 16. September 2010
Fassung vor der Änderung durch RV vom 16.09.2010
Bezug : 10. Kosten
Von einer Anforderung der Kosten für die Meldungen nach den Abschnitten 1 - 4 dieser Rundverfügung ist abzusehen.
Die den staatlichen oder kommunalen Stellen bei der Durchführung von Untersuchungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen entstehenden Kosten sind auf Anforderung zu erstatten. Zur Vereinfachung der Rechnungslegung ist mit diesen Stellen, soweit möglich, eine Vereinbarung zu treffen, nach der jeweils für einen längeren Abrechnungszeitraum abgerechnet wird und in der Kostenrechnung zum Ausdruck kommt, dass die Forderung als sachlich und rechnerisch richtig festgestellt worden ist.
In diesem Falle bedarf es gemäß Nr. 19.1 VV zu § 70 LHO einer nochmaligen Feststellung nicht.
Die Kosten der Untersuchungen nach Abschnitt 5 sind
bei Bediensteten und Privatpersonen aus Kapitel 04 410 Titel 526 00 (ab 2002: Titel 526 01) / 526 83 / 526 91 und
bei Gefangenen aus Kapitel 04 410 Titel 522 60 UT 2 / 522 84 UT 2 / 522 91 (ab 2002: Titel 514 60 UT 2 / 514 84 UT 2 / 514 91) des Landeshaushalts zu zahlen.
Fassung vor der Änderung durch RV vom 29.12.2009
Nummer 5.5
5.5
Gefangene, die als Essenausteilerinnen oder Essenausteiler eingesetzt werden sollen, sind der Anstaltsärztin bzw. dem Anstaltsarzt vorzustellen, die bzw. der zu prüfen hat, ob die Gefangenen im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung mit dieser Aufgabe betraut werden können (Nr. 38 Abs. 2 DOG, Nr. 26 Abs. 2 GWV).
Das Untersuchungsergebnis ist in den Gesundheitsakten zu dokumentieren.