Historie :

Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
RV d. JM vom 4. September 1997 (2100 - I C. 312)
in der Fassung vom 2. Februar 2010 (2100 - Z. 312)


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : 3.6

3.6
Bei  Unterbrechung  der Wechselschichtdienst-  bzw. Schichtdiensttätigkeit durch Erholungsurlaub,  vorübergehende Erkrankung oder Teilnahme an Fortbildungslehrgängen i. S. v. Nr. 42.3.11.4 BBesGVwV werden die Zulagen weitergewährt, wenn wahrend dieser Unterbrechung ansonsten auch Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst zu leisten gewesen wäre (Anhaltspunkt:
Weitere Führung des Bediensteten im Schichtplan).

3.7 ...

3.8 ...


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : 3.5

3.5
Bei Teilzeittätigkeit ist entsprechend § 6 BBesG nur der Teil der Zulage zu zahlen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht  Die Voraussetzungen zur Gewährung der Zulage müssen in sinngemäßer Anwendung von Nr. 42.3.14 BBesGVwV dennoch voll erfüllt sein (z.B. 40 Nachtdienststunden auch bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf die Hälfte).


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : 3.1

3.1
Die Kriterien "ständig" und "regelmäßig" in § 22 Abs. l und 2 EZuLV müssen sowohl im allgemeinen (Schichtplan)  als auch individuell erfüllt  sein, d.h. der/die Bedienstete selbst muß innerhalb eines allgemein  geltenden  entsprechenden  Schichtplans diese Kriterien für sich selbst ebenfalls erfüllen. Dabei ist das Kriterium "regelmäßig"  für ihn/sie auch erfüllt, wenn er/sie in jeder Schichtart (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zumindest in dem umfang Dienst geleistet hat, in dem Nachtdienststunden für die Gewährung der Zulage erforderlich sind (je 40 Stunden in fünf bzw. sieben Wochen)


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : 3. Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen

.....


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : 1.3

l.3
Die tatsächlich erbrachten Zeiten der zulageberechtigenden Tätigkeiten sind im einzelnen nachzuweisen. Die Nachweisungen sind begründende Unterlagen i. S. der Nr. 10.1 VV zu § 70 LHO.


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 02.02.2010

Bezug : I.

Die Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - vom 26. April 1976  (BGBl. I S. 1101) gilt gemäß § l Abs. l des Bundesbesoldungsgesetzes unmittelbar für die Beamten des Landes, der Gemeinden (GV) und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Zur Duchführung der Verordnung wird im Einvernehmen mit dem Innenminister bestimmt: