Historie :

Dienstjubiläen
der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
des Landes
RV d. JM vom 14. April 1998 (2103 - I B. 12)
in der Fassung vom 17. April 2003


Fassung vor der Änderung durch RV vom 17.04.2003

Bezug : 2

2.
Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1997 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, richtet sich die maßgebliche Jubiläumsdienstzeit nach den bis zum 31. Dezember 1997 maßgeblichen Vorschriften.

In anderen Fällen bestehen keine Bedenken, die Jubiläumsdienstzeit in Anlehnung an § 20 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) zu berechnen.